Österreich: Neuen Umsatzsteuersatz 4,9 % manuell einrichten (ab 01.07.2026)
Gesetzliche Grundlage
Ab dem 1. Juli 2026 gilt in Österreich ein neuer Umsatzsteuersatz von 4,9 % auf ausgewählte Grundnahrungsmittel (§ 10 Abs. 1a UStG 1994 i. V. m. Anlage 3).
- Externer Link: BMF – Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel
Die neuen Steuerschlüssel werden nicht automatisch per Update bereitgestellt, d. h. in österreichischen Mandanten müssen diese einmalig manuell eingerichtet werden.
Info
Die Anleitung ist mit Hinblick auf österreichische Mandanten mit österreichischem Kontenrahmen geschrieben und bietet Ihnen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Was ändert sich?
Bestimmte Lebensmittel fallen unter Steuersatz 4,9 %
Der neue Steuersatz 4,9 % ersetzt für eine eng definierte Gruppe von Lebensmitteln den bisherigen Satz von 10 %. Die Abgrenzung erfolgt über die zollrechtliche Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN). Betroffen sind unter anderem:
- Milch, Joghurt, Butter
- Frische Hühnereier
- Frisches und gefrorenes Gemüse (ausgewählte KN-Positionen)
- Ausgewählte Früchte (Äpfel, Birnen, Kirschen, Pfirsiche u. a.)
- Reis, Weizenmehl und -grieß
- Teigwaren (ungekocht, ungefüllt)
- Brot mit einem Fett- und Zuckergehalt von jeweils ≤ 5 % in der Trockenmasse
- Speisesalz
Info
Nicht betroffen: Fleisch, Wurst, Fisch, Käse (außer Butter und Joghurt), Getränke, Backmischungen, Teiglinge sowie Kombi-Produkte (z. B. belegte Semmeln, Geschenkkörbe) bleiben bei 10 %. Maßgeblich ist die zollrechtliche KN-Einreihung — nicht die Produktbezeichnung oder das Marketing.
Achtung: Der neue 4,9 %-Satz gilt grundsätzlich nur für reine Lebensmittellieferungen im Handel. Für sonstige Leistungen (z. B. Restaurant- und Cateringumsätze) gilt er nicht, da diese rechtlich als Dienstleistungen eingestuft werden. Es gelten weiterhin 10 % für Speisen und 20 % für Getränke.
Neue Kennzahlen 124 und 125 in Export: EU Steuermeldung
Über ein Software-Update (voraussichtlich Build 7225) werden die Kennzahlen 124 und 125 in den EU-Steuermeldungsexport eingefügt. Auch das Vorgabelayout für die EU-Meldung wird über ein Update angepasst.
Info
Die notwendige Aktualisierung für die EU-Steuermeldung wird mit einem kommenden Software-Update verfügbar sein. Weitere Informationen erhalten Sie bei Veröffentlichung in unseren Programmänderungen sowie auf dieser Seite. Weitere Infos zur Übertragung: Übertragung der EU-Steuermeldung über Finanzonline (in Österreich)
Schritt 1 — Neuen Umsatzsteuerschlüssel anlegen
Die nachfolgende Schritt-für-Schritt-Anleitung können Sie bereits vorbereitend vor dem Update der Software durchführen. Die Konfiguration sollte nach Absprache mit Ihrem Steuerberater vorgenommen werden.
So gehen Sie in der Software vor:
Wechseln Sie in den folgenden Bereich: PARAMETER – SONSTIGE – UMSATZSTEUER.
Kopieren Sie einen bestehenden Steuerschlüssel als Ausgangsbasis — empfehlenswert ist der vorhandene Mehrwertsteuer 10 %-Schlüssel. Verwenden Sie dazu: NEU – KOPIEREN.
Passen Sie den kopierten Schlüssel auf dem Register STEUERSATZ / VORGABEN wie folgt an:
| Feld | Wert |
|---|---|
| Bezeichnung | Mehrwertsteuer 4,9 % |
| Steuerart | Mehrwertsteuer (sonstige) |
| Satz (%) | 4,9 |
| Bewertungssatz (%) | 100,00 |
| Suffix | M49 |
| Feldnummer für UvA | 124 |
| Bezeichnung für Druck | 4,9% |
Info
Für österreichische Mandanten ist keine Umstellungsautomatik vorhanden. Aktivieren Sie daher das Kennzeichen: KEINE UMSTELLUNGSAUTOMATIK BEI STEUERUMSTELLUNGEN ANWENDEN.
Buchungskonten zuweisen (Mehrwertsteuer)
Wechseln Sie im Datensatz auf das Register: "FiBu". Tragen Sie hier die Kontonummern gemäß Ihrem Kontenrahmen ein.
Bitte mit Steuerberater abstimmen!
Bitte klären Sie mit Ihrem Steuerberater, welche Kontonummern an dieser Stelle eingetragen werden sollen.
Kontonummer, Prov. Kontonummer, Skontokonto, Preisnachlasskonto, Erfolgskontonummer, Erlösschmälerungskonto enthalten nach dem Kopieren zunächst die Kontonummern des kopierten Kontos und sind in Absprache mit Ihrem Steuerberater anzupassen.
Je nach verwendetem Kontenrahmen kann es erforderlich sein, eigene Konten neu anzulegen (Erlöskonto, Umsatzsteuerkonto). Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob bestehende Konten verwendet werden können oder neue Konten benötigt werden.
Speichern Sie anschließend den angelegten Umsatzsteuer-Datensatz mit SPEICHERN & SCHLIEßEN.
Schritt 2 — Neuen Vorsteuerschlüssel anlegen
Gehen Sie analog zu Schritt 1 vor. Kopieren Sie den bestehenden Vorsteuer 10 %-Schlüssel über NEU – KOPIEREN.
Passen Sie den kopierten Schlüssel wie folgt an:
| Feld | Wert |
|---|---|
| Bezeichnung | Vorsteuer 4,9 % |
| Steuerart | Vorsteuer (sonstige) |
| Satz (%) | 4,9 |
| Bewertungssatz (%) | 100,00 |
| Suffix | V49 |
| Feldnummer für UvA | 60 |
| Bezeichnung für Druck | 4,9% |
Info
Für österreichische Mandanten ist keine Umstellungsautomatik vorhanden. Aktivieren Sie daher das Kennzeichen: KEINE UMSTELLUNGSAUTOMATIK BEI STEUERUMSTELLUNGEN ANWENDEN.
Buchungskonten zuweisen (Vorsteuer)
Wechseln Sie auf das Register: FiBu und tragen Sie die Kontonummern gemäß Ihrem Kontenrahmen ein.
Bitte mit Steuerberater abstimmen!
Bitte klären Sie mit Ihrem Steuerberater, welche Kontonummern an dieser Stelle eingetragen werden sollen.
Kontonummer, Prov. Kontonummer, Skontokonto, Preisnachlasskonto, Erfolgskontonummer, Erlösschmälerungskonto enthalten nach dem Kopieren zunächst die Kontonummern des kopierten Kontos und sind in Absprache mit Ihrem Steuerberater anzupassen.
Je nach verwendetem Kontenrahmen kann es erforderlich sein, eigene Konten neu anzulegen (Vorsteuerkonto). Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob bestehende Konten verwendet werden können oder neue Konten benötigt werden.
Speichern Sie anschließend den angelegten Umsatzsteuer-Datensatz mit SPEICHERN & SCHLIEßEN.
Innergemeinschaftliche Erwerbe (ig. Erwerb)
Tätigen Sie Wareneinkäufe aus anderen EU-Mitgliedstaaten, sind zusätzliche Steuerschlüssel für den innergemeinschaftlichen Erwerb erforderlich. Die Einrichtung muss anhand der individuellen Anforderungen geprüft werden. Die Einrichtung folgt einem ähnlichen Prinzip wie das Reverse-Charge-Verfahren.
→ Weitere Informationen finden Sie in der Hilfe: Einrichten von Steuerschlüsseln für weitere Sachverhalte (Warenwirtschaft, FiBu) — nutzen Sie diese Seite als Orientierung.
Schritt 3 — Neue Umsatzsteuerkategorie einrichten
Wechseln Sie im Bereich der Parameter auf: UMSATZSTEUERKATEGORIEN. Markieren Sie den Bereich "1 Inland" und erstellen Sie über die Schaltfläche NEUE KLASSE einen neuen Eintrag mit der Bezeichnung "sonstige 4,9 %".
Öffnen Sie diesen Eintrag per Doppelklick (oder Schaltfläche: SCHLÜSSEL ÄNDERN) und hinterlegen Sie die in den Schritten 1 und 2 angelegten Steuerschlüssel:
- Verkauf: Mehrwertsteuer 4,9 %
- Einkauf: Vorsteuer 4,9 %
Info
Verlassen Sie die einzelnen Masken nun mit SPEICHERN & SCHLIEßEN.
Die Änderungen werden erst gültig, wenn alle Benutzer, die mit diesem Mandanten arbeiten, die Software beenden und neu starten.
Schritt 4 — Artikelstamm anpassen
Weisen Sie allen betroffenen Artikeln den neuen Steuerschlüssel zu. Für eine größere Anzahl empfiehlt sich der Weg über Export, Bearbeitung und Re-Import.
Datensicherung vorab!
Erstellen Sie vor dem Import eine Datensicherung (Verzeichnissicherung).
Artikel exportieren
Öffnen Sie die Artikel-Stammdaten und wählen Sie: VERKAUF – ÜBERBLICK / STAMMDATEN – Register: ARTIKEL – SCHNITTSTELLEN – ARTIKEL EXPORTIEREN.
Erstellen Sie ein neues Export-Layout (z. B. "Export Steuerumstellung 4,9 %") und wählen Sie GESTALTEN.
Fügen Sie über den Feldeditor folgende Felder ein:
- Artikelnummer (Art.ArtNr)
- Steuerschlüssel (Art.StSchlArt)
Speichern und führen Sie den Export aus (z. B. als Excel-Datei).
Info
Detaillierte Informationen finden Sie in der Hilfe: Eigenschaften des Export-Layouts
Export-Datei bearbeiten
Öffnen Sie die exportierte Datei und ändern Sie für alle betroffenen Artikel den Steuerschlüssel auf den neuen Schlüssel "Mehrwertsteuer 4,9 %".
Welche Artikel sind betroffen?
- Der neue 4,9 %-Satz gilt ausschließlich für Artikel, deren Waren der Anlage 3 UStG 1994 entsprechen (u. a. Milch, Butter, Joghurt, Hühnereier, ausgewähltes Gemüse und Obst, Reis, Weizenmehl, Teigwaren, einfaches Brot, Speisesalz). Kombi-Produkte (z. B. belegte Semmeln, Geschenkkörbe) bleiben bei 10 %.
- Der neue 4,9 %-Satz gilt grundsätzlich nur für reine Lebensmittellieferungen im Handel. Für sonstige Leistungen (z. B. Restaurant- und Cateringumsätze) gilt er nicht, da diese rechtlich als Dienstleistungen eingestuft werden. Es gelten weiterhin 10 % für Speisen und 20 % für Getränke.
Artikel importieren
Erstellen Sie analog zum Export-Layout ein Import-Layout und führen Sie den Import im Bereich der Artikel-Stammdaten durch. Stellen Sie bitte in jedem Fall sicher, dass zuvor eine aktuelle Datensicherung angefertigt wurde.
Durch den Import werden die in der Excel-Datei geänderten Steuerschlüssel entsprechend in der Software aktualisiert. Prüfen Sie im Anschluss das Ergebnis.
Schritt 5 — Artikelpreise neu berechnen
Wichtig: Entscheidung vor der Ausführung
Bevor Sie den Assistenten ausführen, entscheiden Sie bewusst, welcher Preisbestandteil konstant bleiben soll:
- Steuersenkung an Kunden weitergeben: Der Nettopreis bleibt unverändert, der Bruttopreis (Endpreis) sinkt entsprechend des niedrigeren Steuersatzes. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Ziel der Maßnahme.
- Endpreis konstant halten: Der Bruttopreis bleibt unverändert, der Nettopreis (Ihre Marge) steigt durch den niedrigeren Steueranteil.
Treffen Sie diese Entscheidung vor der Ausführung — der Assistent stellt die Preise andernfalls nach seiner Standardvorgabe um.
Führen Sie den Assistenten ARTIKELPREISE NEU BERECHNEN aus. Diesen finden Sie in den Stammdaten der Artikel unter: WEITERE.
Eine ausführliche Anleitung finden Sie in der Hilfe: Artikelpreise neu berechnen (Assistent)
Zeitliche Abgrenzung
Beachten Sie bitte die folgenden Fristen, die laut Gesetzgeber bei Lieferung, Anzahlung oder Retoure im Zeitfenster der Umstellung gelten.
| Situation | Anzuwendender Satz |
|---|---|
| Lieferung bis 30.06.2026 | 10 % |
| Lieferung ab 01.07.2026 | 4,9 % (sofern Anlage 3) |
| Anzahlung vor 01.07.2026, Lieferung nach 30.06.2026 | Grundsätzlich 10 % bei Vereinnahmung, Korrektur auf 4,9 % zum Lieferzeitpunkt. Vereinfachung: Sie dürfen die Anzahlung bereits mit 4,9 % ausweisen und versteuern — dann entfällt eine spätere Rechnungsberichtigung (vgl. UStR Rz 1476). |
| Retoure nach 30.06.2026 für Lieferung vor 01.07.2026 | Korrektur mit ursprünglichem Satz 10 % |











