Was zählt zu "auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen"?
Dazu zählen u.a. (vgl. im Detail Abschn. 3a 12 UStAE):
- Bereitstellung von Websites, Web-Hosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen
- Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung
- Bereitstellung von Bildern (z.B. Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen, Fotos, Bildern und Bildschirmschonern)
- Bereitstellung von Texten und Informationen
- Bereitstellung von Datenbanken (z.B. Suchmaschinen, Internetverzeichnissen)
- Erbringung von Fernunterrichtsleistungen
- Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt) über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal)
- Internet Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z.B. Nachrichten, Wetterberichte, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines, usw.)
Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden, z. B. Bücher oder Musik-CDs.