Elternzeit
Wenn sich ein Mitarbeiter in Elternzeit begibt, dann ist die Fehlzeit 5.1 zu hinterlegen.
Geben Sie den Zeitraum an, indem sich der Mitarbeiter in Elternzeit befindet.
Mit der Option: "Zeitraum ohne Anspruch auf Arbeitslohn für 202x" ist zu bewerten, ob eine Berücksichtigung des Unterbrechungszeitraums in der Lohnsteuerbescheinigung erfolgen soll oder nicht.
Im Anschluss kann die Fehlzeit und der Mitarbeiter gespeichert werden.
Beachten Sie
Abschließend ist ggf. noch die Abrechnung anzupassen. Das Programm nimmt hierbei keine automatische Kürzung des Entgelts vor.
Die dazugehörige Unterbrechungsmeldung (Meldegrund 52) und Anmeldung wegen Beginn einer Elternzeit (Meldegrund 17) werden automatisch von der Software erzeugt.
Beachten Sie
Die Meldungen werden erst nach einem vollen Kalendermonat erzeugt. Die Software prüft auf das Serverdatum.
Ende der Elternzeit
Wenn das Ende der Elternzeit erreicht ist, dann ist lediglich in der ERFASSUNG die Abrechnung für diesen Mitarbeiter wieder vorzunehmen.
Die dazugehörige Meldung: 37 Abmeldung wegen Ende einer Elternzeit wird dann automatisch vom Programm erstellt.
Aushilfsbeschäftigung für Mitarbeiter in Elternzeit erfassen
Achtung
Es darf nicht das bestehende Beschäftigungsverhältnis angepasst werden.
Wenn der Mitarbeiter während der Elternzeit in Teilzeit wieder arbeiten möchte, dann ist hierbei eine Beschäftigung während Fehlzeit anzulegen.
Hierzu öffnen Sie in den STAMMDATEN den betreffenden Mitarbeiter und wechseln auf Register "Lohn-Abrechnungsdaten" - FEHLZEITEN - die Fehlzeit 5.1 selektieren und Schaltfläche: BESCHÄFTIGUNG WÄHREND FEHLZEIT ist auszuwählen.
Im Anschluss startet der Assistent zum Anlegen einer neuen Aushilfstätigkeit.
Klicken Sie im Assistenten auf: WEITER
Im nächsten Fenster ist der Beginn der Aushilfstätigkeit anzugeben.
Im nächsten Fenster erscheint eine Nachfrage ob die Daten aus den alten Abrechnungsvorgaben als Vorlage übernommen werden sollen.
Wenn Sie das Kennzeichen aktivieren, dann werden z. B. die Angabe der Sozialversicherungsnummer, Personengruppe, Beitragsgruppenschlüssel, Krankenkasse usw. aus der alten Abrechnungsvorgabe als Vorlage übernommen
Wenn Sie das Kennzeichen nicht aktivieren, dann sind die Angaben in der Abrechnungsvorgabe alle leer und müssen neu eingegeben werden.
Im vorletzten Fenster kann noch ein Informationstext (optional) angegeben werden. Dieser Informationstext wird bei der Abrechnungsvorgabe sowie im Lohnkonto angezeigt.
Zum Schluss werden in der Zusammenfassung nochmals die Angaben aufgeführt.
Danach öffnet sich die Abrechnungsvorgabe und Sie können wieder die einzelnen Register durchgehen und die Angaben überprüfen bzw. aktualisieren.
Nach dem Speichern der Abrechnungsvorgabe und des Mitarbeiters wird die dazugehörige Anmeldung bei der Knappschaft automatisch vom Programm erzeugt und kann unter Register: "Lohn-Abrechnungsdaten" innerhalb "Zu meldenden Daten" Bereich: SV-Meldungen die SV-Meldung eingesehen werden.
Abrechnung bei Beschäftigung während Fehlzeit,
Durch die Beschäftigung während Fehlzeit wurde ein zweites Beschäftigungsverhältnis angelegt. Aus diesem Grund werden Ihnen im Lohnkonto auch zwei Abrechnungen eines Monats aufgeführt.
In der ersten Spalte des Abrechnungsmonats wird die Abrechnung des "ruhenden" Beschäftigungsverhältnis angezeigt. In dieser Abrechnung ist kein Entgelt zu hinterlegen.
In der zweiten Spalte ist die Abrechnung der Aushilfstätigkeit vorzunehmen.
In der Abrechnung selbst ist nicht weiter zu beachten. Die Abrechnung können Sie wie gewohnt vornehmen.
Dies ist solange vorzunehmen bis die Beschäftigung während Fehlzeit endet oder spätestens bis die Elternzeit endet.
Ende der Elternzeit mit Beschäftigung während Fehlzeit
Wenn die Elternzeit endet, dann ist die Beschäftigung während Fehlzeit zu beenden.
Weitere Informationen wie ein Austritt erfasst wird, finden Sie unter : Austritt Mitarbeiter
Beachten Sie
Bitte achten Sie darauf, dass das Beschäftigungsverhältnis der Aushilfstätigkeit ausgewählt ist wenn Sie den Austritt vornehmen.
Im darauffolgenden Abrechnungsmonat ist dann wieder nur noch ein Abrechnungsmonat vorhanden. Dort ist dann wieder die Abrechnung der Vollzeit-Beschäftigung vorzunehmen.