Abschreibung für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG)
Für Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt wurden, steht eine gesonderte AfA-Art zur Verfügung: "Abschreibung für Elektrofahrzeuge".
Die AfA-Sätze sind gesetzlich festgelegt (§ 7 Abs. 2a EStG) und können nicht manuell geändert werden:
| Jahr | AfA-Satz |
|---|---|
| Anschaffungsjahr | 75 % |
| 1. Folgejahr | 10 % |
| 2. Folgejahr | 5 % |
| 3. Folgejahr | 5 % |
| 4. Folgejahr | 3 % |
| 5. Folgejahr | 2 % |
Voraussetzungen
- Das Wirtschaftsgut muss ein Elektrofahrzeug gemäß § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz sein.
- Das Anschaffungs- oder Herstellungsdatum muss nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 liegen.
- Es dürfen keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen werden.
Einrichtung in der Software
Die Einstellungen nehmen Sie im Anlagen-Datensatz auf dem Register: VORGABEN vor.
Die Einstellungen der Anlagen-Stammdaten finden Sie unter: BUCHHALTUNG - STAMMDATEN - Register: ANLAGEN - Schaltfläche: NEU / ÄNDERN / EINSEHEN
Im Auswahlfeld AfA-Art wählen Sie: "Abschreibung für Elektrofahrzeuge"
Nach der Auswahl dieser AfA-Art gilt Folgendes:
- Das Feld "AfA-Satz" ist nicht editierbar – die Sätze sind gesetzlich vorgegeben.
- Das Feld "Nutzungsdauer (Jahre)" wird ausgeblendet.
- Das Register "Sonderabschreibungen" wird nicht eingeblendet.
- Im Register "Zu/Abgänge" sind ausschließlich Vollabgänge möglich.
Besonderheiten bei der Berechnung
Keine Zwölftelregelung im Anschaffungsjahr
Anders als bei der linearen AfA vermindert sich der Abschreibungsbetrag im Anschaffungsjahr nicht um ein Zwölftel pro vollem Monat, der dem Anschaffungsmonat vorangeht. Im Anschaffungsjahr wird stets der volle AfA-Satz von 75 % angesetzt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG gilt hier nicht).
Kein Übergang von linear zu degressiv möglich
Ein nachträglicher Wechsel von linearer zu dieser AfA-Art ist nicht möglich. Wird die AfA-Art geändert, bemisst sich die Abschreibung ab dem Zeitpunkt des Übergangs nach dem verbleibenden Restwert und der Restnutzungsdauer.
Neuberechnung nach Buchungen
Wurden bereits Buchungen vorgenommen, werden nur die nach der letzten Buchung liegenden Intervalle neu berechnet. Wurden manuelle Änderungen vorgenommen, wird die automatische Neuberechnung übersprungen. Über den Befehl „Neu berechnen" kann jedoch festgelegt werden, dass auch manuell geänderte Werte neu berechnet werden sollen.
Weitere Informationen Vgl. auch: Erfassung von Anlagegütern Vgl. auch: Geometrisch-Degressive Abschreibung Gesetzliche Grundlage: § 7 Abs. 2a EStG
