Überweisung: Empfängerprüfung (VoP)
Gesetzliche Verpflichtung der Zahlungsdienstleister zur Überprüfung des Empfänger einer Überweisung
Im Euro-Zahlungsverkehrsraum sind Zahlungsdienstleister vor der Ausführung einer Überweisung verpflichtet, den Zahlungsempfänger mit der IBAN abzugleichen.
Ziel dieser Regelung ist es, Betrugsversuche einzudämmen und Fehlüberweisungen zu reduzieren.
Wichtige Punkte der EU-Verordnung zur "Verfication of Payee" (VoP)
Thema | Hinweis |
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Inhalt der Verordnung | Die neuen regulatorischen Vorgaben (Instant Payments Regulierung (Verordnung EU 2024/886)) sehen vor allem die Empfängerüberprüfung für Zahlungsdienstleister bei allen SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen innerhalb EU/EWR vor. Die neuen regulatorischen Vorgaben (Instant Payments Regulierung (Verordnung EU 2024/886)) sind bis zum Stichtag umzusetzen. |
Stichtag Länder EU | 09.10.2025 |
Stichtag Nicht-EU-Länder | 09.07.2027 |
- Im Falle eines Unternehmenskontos ist grundsätzlich die Firma als Name zu verwenden. Hierzu ist der Name zu verwenden, mit welchem das Unternehmen im öffentlichen Register eingetragen ist (z. B. Handelsregister).
- In Artikel 5c ("Überprüfung des Zahlungsempfängers im Falle von Überweisungen") ist geregelt, wie Zahlungsdienstleister zur Überprüfung verpflichtet sind.
- Die Prüfung erfolgt pro Transaktion
- Geschäftliche Nutzer können explizit auch auf eine Prüfung verzichten, wenn sie Zahlungen bündeln.
- Es existieren Ausnahmen der Regelung, z. B. bei Überweisungen zu Gunsten von Konten, die keine Zahlungskonten sind (z. B. Darlehens-, Festgeld- oder Tagesgeldkonten).
Inhalt Artikel 5c der Verordnung kurz zusammengefasst (Tabelle)
Absatz | Infos | Hintergrund |
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(1) Allgemeine Infos zu Empfängerüberprüfung | Empfängerüberprüfung durch Zahlungsdienstleister erfolgt unmittelbar nach Übermittlung der Überweisung, unabhängig vom Zahlungsauslösekanal (Methode, Gerät oder Verfahren, mit dem Zahler bei Zahlungsdienstleistern Überweisungen in Auftrag gibt). | Bei starker Abweichung: Bank informiert, dass Geld an falsche Person gehen könnte. Bei geringer Abweichung: Anzeige des echten Kontoinhabers. |
(1) Allgemeine Infos zu Empfängerüberprüfung | Mögliche Empfängerüberprüfungen: Neben Standardfall: IBAN + Name sind weitere Prüfungen möglich. | Steuernummer, eine europäische einheitliche Kennung (EUID) oder eine LEI-Nummer (Legal Entity Identifier) können auch zur Identifizierung genutzt werden. Sammelkonten: Hier sind weitere Angaben zu machen, um den Empfänger zu identifizieren. Sonderfälle wie z. B. automatisierte Schnittstellen (APIs): Auch hier ist durch die Bank sicherzustellen, dass der Empfänger korrekt ist |
(2-4): Verantwortung und Abläufe | Zahlungsauslösedienste besitzen Pflicht, korrekte Empfängerdaten zu prüfen. | Bei Papierüberweisungen erfolgt Prüfung bei Eingang des Auftrags (Ausnahme: Zahler ist nicht vor Ort). |
(5) Autorisierung wird nicht blockiert | Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Erbringung der Empfängerüberprüfung und der unter Absatz 2 beschriebenen Dienstleistung den Zahler nicht daran hindern, die betreffende Überweisung zu autorisieren. | Prüfung darf eine Zahlung nicht blockieren, muss aber informieren. |
(6) Verzicht auf Empfängerüberprüfung für Geschäftskunden bei Sammelzahlungen | Möglichkeit des Opt-Out: Nicht-Verbraucher dürfen bei Bündelzahlungen auf Prüfung verzichten, können sie aber jederzeit wieder aktivieren. | Beachten Sie, dass die Haftung bei Nutzung von Opt-Out auf Sie als Anwender übergeht, da die VoP-Prüfung nicht genutzt wird. |
(7) Warnhinweise und Information zur Haftung | Der Zahlende muss ausdrücklich informiert werden, wenn der Empfänger ggf. nicht der erwartete Adressat ist. | Geschäftskunden, die auf eine Prüfung verzichten, müssen Infos zu Haftungs- und Rückerstattungsrisiken erhalten. |
(8) Haftung und Rückerstattung | Wird eine Zahlung fehlerhaft ausgeführt, weil der Zahler falsch geprüft wurde, haftet derjenige Zahlungsdienstleister, der seine Pflichten verletzt hat. |
Info
Externer Link: VERORDNUNG (EU) 2024/886 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
Auszug aus 5c der Verordnung einblenden
Im Folgenden haben wir für Sie den Auszug zu "Artikel 5c" aus der Verordnung aufgeführt, wir empfehlen Ihnen, sich das Dokument herunterzuladen und sich weitergehend zur Thematik einzulesen:
Artikel 5c
Überprüfung des Zahlungsempfängers im Falle von Überweisungen (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bietet dem Zahler eine Dienstleistung zur Überprüfung des Zahlungsempfängers, an den der Zahler eine Überweisung in Auftrag geben will, an (Empfängerüberprüfung). Die Empfängerüberprüfung wird vom Zahlungsdienstleister des Zahlers unmittelbar, nachdem der Zahler die relevanten Informationen über den Zahlungsempfänger übermittelt hat und bevor dem Zahler die Möglichkeit zur Autorisierung dieser Überweisung gegeben wird, durchgeführt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bietet die Empfängerüberprüfung unabhängig davon an, welchen Zahlungsauslösekanal der Zahler nutzt, um den Zahlungsauftrag für die Überweisung zu erteilen. Die Empfängerüberprüfung wird nach Maßgabe des Folgenden durchgeführt:
a) Hat der Zahler den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator des Zahlungskontos und den Namen des Zahlungsempfängers in den Zahlungsauftrag eingetragen, so erbringt der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine Dienstleistung zum Abgleich des unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikators des Zahlungskontos mit dem Namen des Zahlungsempfängers. Auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zahlers überprüft der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, ob der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Identifikator des Zahlungskontos und der vom Zahler angegebene Name des Zahlungsempfängers übereinstimmen. Bei fehlender Übereinstimmung unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf der Grundlage der vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelten Informationen den Zahler hierüber und teilt dem Zahler mit, dass die Autorisierung der Überweisung dazu führen könnte, dass die Gelder auf ein Zahlungskonto überwiesen werden, dessen Inhaber nicht der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger ist.
Stimmen der vom Zahler angegebene Name des Zahlungsempfängers und der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Identifikator des Zahlungskontos nahezu überein, so gibt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler den Namen des Zahlungsempfängers an, der mit dem vom Zahler angegebenen Identifikator des Zahlungskontos gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs verbunden ist;
b) handelt es sich bei dem Zahlungsempfänger um eine juristische Person und bietet der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Zahlungsauslösekanal an, der es dem Zahler ermöglicht, unter Angabe des unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikators des Zahlungskontos zusammen mit anderen Datenelementen als dem Namen des Zahlungsempfängers, die eine eindeutige Identifizierung des Zahlungsempfängers ermöglichen — wie etwa eine Steuernummer, eine europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) oder eine Rechtsträgerkennung (LEI) –, einen Zahlungsauftrag zu erteilen, und stehen diese Datenelemente im internen System des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur Verfügung, so überprüft dieser Zahlungsdienstleister auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, ob der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs dieser Verordnung genannte Identifikator des Zahlungskontos und das vom Zahler bereitgestellte Datenelement übereinstimmen.
Stimmen der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs dieser Verordnung genannte Identifikator des Zahlungskontos und das vom Zahler angegebene Datenelement nicht überein, so unterrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf der Grundlage der vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelten Informationen den Zahler hierüber;
c) wird ein Zahlungskonto, das über einen vom Zahler angegebenen Identifikator eines Zahlungskontos gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs identifiziert wird, von einem Zahlungsdienstleister im Namen mehrerer Zahlungsempfänger geführt, so kann der Zahler seinem Zahlungsdienstleister weitergehende Angaben übermitteln, die eine eindeutige Identifizierung des Zahlungsempfängers ermöglichen. Der Zahlungsdienstleister, der dieses Zahlungskonto im Namen mehrerer Zahlungsempfänger führt, oder gegebenenfalls der Zahlungsdienstleister, der dieses Zahlungskontos führt, bestätigt auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, ob der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger zu diesen mehreren Zahlungsempfängern gehört, in deren Namen das Zahlungskonto geführt oder gehalten wird. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers benachrichtigt den Zahler, wenn der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger nicht zu den verschiedenen Zahlungsempfängern gehört, in deren Namen das Zahlungskonto geführt oder gehalten wird;
d) in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes beschriebenen Fällen und insbesondere in Fällen, in denen ein Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauslösekanal bereitstellt, bei dem der Zahler nicht verpflichtet ist, sowohl den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator des Zahlungskontos als auch den Namen des Zahlungsempfängers anzugeben, stellt der Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger, an den der Zahler eine Überweisung in Auftrag geben will, korrekt identifiziert wird.
Zu diesem Zweck informiert der Zahlungsdienstleister den Zahler in einer Weise, die es dem Zahler erlaubt, den Zahlungsempfänger vor Autorisierung der Überweisung zu überprüfen.
(2) Wird der unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Identifikator des Zahlungskontos oder der Name des Zahlungsempfängers von einem Zahlungsauslösedienstleister und nicht vom Zahler angegeben, so stellt dieser Zahlungsauslösedienstleister sicher, dass die Angaben zum Zahlungsempfänger korrekt sind.
(3) Zahlungsdienstleister für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d und Zahlungsauslösedienstleister für die Zwecke des Absatzes 2 verfügen über solide interne Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Angaben zu den Zahlungsempfängern korrekt sind.
(4) Im Falle papiergestützter Zahlungsaufträge führt der Zahlungsdienstleister des Zahlers zum Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags die Empfängerüberprüfung durch, es sei denn, der Zahler ist zum Zeitpunkt des Eingangs nicht anwesend.
(5) Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Erbringung der Empfängerüberprüfung und der unter Absatz 2 beschriebenen Dienstleistung den Zahler nicht daran hindern, die betreffende Überweisung zu autorisieren.
(6) Die Zahlungsdienstleister ermöglichen Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, auf die Empfängerüberprüfung zu verzichten, wenn sie mehrere Zahlungsaufträge als Bündel einreichen.
Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass Zahlungsdienstnutzer, die auf die Empfängerüberprüfung bis auf weiteres verzichtet haben, jederzeit das Recht haben, diese Dienstleistung wieder in Anspruch zu nehmen.
(7) Jedes Mal, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahler gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c benachrichtigt, unterrichtet dieser Zahlungsdienstleister den Zahler gleichzeitig darüber, dass die Autorisierung der Überweisung dazu führen könnte, dass die Gelder auf ein Zahlungskonto überwiesen werden, dessen Inhaber nicht der vom Zahler angegebene Zahlungsempfänger ist. Ein Zahlungsdienstleister übermittelt diese Information an einen Zahlungsdienstnutzer, der kein Verbraucher ist, wenn dieser Zahlungsdienstnutzer auf die Empfängerüberprüfung für die Einreichung von Zahlungsaufträgen als Bündel verzichtet. Zahlungsdienstleister informieren ihre Zahlungsdienstnutzer darüber, welche Folgen es hinsichtlich der Haftung der Zahlungsdienstleister und der Rückerstattungsrechte der Zahlungsdienstnutzer hat, wenn Zahlungsdienstnutzer beschließen, eine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c außer Acht zu lassen.
(8) Zahlungsdienstleister haften nicht für die Ausführung von Überweisungen an unbeabsichtigte Zahlungsempfänger auf der Grundlage eines fehlerhaften Kundenidentifikators im Sinne des Artikels 88 der Richtlinie (EU) 2015/2366, sofern sie die Anforderungen des vorliegenden Artikels erfüllt haben. Kommt der Zahlungsdienstleister des Zahlers Absatz 1 dieses Artikels nicht nach oder kommt der Zahlungsauslösedienstleister Absatz 2 dieses Artikels nicht nach und führt dieser Verstoß dazu, dass ein Zahlungsvorgang fehlerhaft ausgeführt wird, so erstattet der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler unverzüglich den überwiesenen Betrag zurück und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Kommt es zu dem Verstoß, weil der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsauslösedienstleister seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nicht nachgekommen ist, so entschädigt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder gegebenenfalls der Zahlungsauslösedienstleister den Zahlungsdienstleister des Zahlers für den finanziellen Schaden, der dem Zahlungsdienstleister des Zahlers durch diese Nichteinhaltung entstanden ist. Weitere beim Zahler verursachte finanzielle Verluste, können nach dem für den Vertrag zwischen dem Zahler und dem einschlägigen Zahlungsdienstleister maßgebenden Recht erstattet werden.
(9) Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, so kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Oktober 2025 nach. Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung nicht der Euro ist, so kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Juli 2027 nach.
Quelle (abgerufen am 23.06.2025):
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400886 (Externer Link). Bitte nutzen Sie diesen Link, um das Dokument als PDF herunterzuladen.
Tipps zur Vorbereitung auf die neue EU-Verordnung
Nutzen Sie die Informationen zur neuen EU-Verordnung sowie die Hinweise zur Softwarepflege in diesem Hilfe-Artikel, um sich bereits jetzt auf den Stichtag, 09.10.2025, vorzubereiten.
Stammdatenpflege
Prüfen Sie bitte Ihre Zahlungsdateien in der Software auf einen aktuell gültigen Indikator besitzen, der für die Empfängerprüfung genutzt werden kann
- Im Falle eines Unternehmenskontos ist grundsätzlich die Firma als Name zu verwenden.
- Die Steuernummer, eine europäische einheitliche Kennung (EUID) oder eine LEI-Nummer (Legal Entity Identifier) können auch zur Identifizierung genutzt werden.
Proaktive Information der Kunden
- Ergänzen Sie Ihre Rechnungsvorlage um einen Hinweis zum exakten Empfängernamen, der für Überweisungen genutzt werden soll.
Prozesskette validieren und dokumentieren
- Legen Sie eine Prozesskette in Ihrem Unternehmen fest und dokumentieren Sie diese: Was ist bei einem "Close Match" zu beachten, bei welchem eine geringe Abweichung festgestellt wurde? Wie soll vorgegangen werden, wenn keine Übereinstimmung zwischen IBAN und Empfängername vorliegt?
- Sofern Sie von Ihrem Recht auf "Opt-out" Gebrauch machen, kann die Einreichung auch ohne VoP-Indikator erfolgen (Beachten Sie, dass die Haftung bei Nutzung von Opt-Out auf Sie als Anwender übergeht, da die VoP-Prüfung nicht genutzt wird).
Aktuelle Entwicklung bei Banken und Schnittstellenanbietern
- Aktuell arbeiten Banken und Banking-Dienstleister an aktualisierten Lösungen, um Kunden und Software-Dienstleistern einfache Werkzeuge an die Hand zu geben, um anfallende Meldungen möglichst über eine individuelle Konfiguration bearbeiten zu können.