Auf betrieblicher bzw. auf arbeitsrechtlicher Ebene ist die Entscheidung über die Einführung von Kurzarbeit zu treffen. Darunter versteht man die Herabsetzung der regelmäßigen, betrieblichen Arbeitszeit in Folge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses mit der Folge einer entsprechenden Minderung der Entgeltansprüche der betroffenen Arbeitnehmer. Kurzarbeitergeld (Kug) wird bei Erfüllung der in den §§ 169 bis 182 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt.
Das Kurzarbeitergeld beträgt
- 67 % für Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 bis 5 EStG haben unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit oder vom in- oder ausländischen Wohnsitz des Kindes
- 60 % für die übrigen Arbeitnehmer
Beachten Sie:
Das Programm unterstützt ausschließlich die Ermittlung von Kurzarbeitergeld auf Grund von konjunkturellem, also wirtschaftlich bedingtem Arbeitsausfall.
Weitere Themen
- Sonderfall: KUG während Corona
- Einstellungen in den Parametern (Kurzarbeitergeld)
- Einstellungen in den Lohnarten (Kurzarbeitergeld)
- Einstellungen in den Mitarbeiterstammdaten
- Abrechnung (KUG)
- Auswertungen - Drucke (Kug)
- Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
- KUG in einer befristeten Beschäftigung
- Bsp: Erhöhtes KUG während Corona (Stand: Januar 2022)
- Erhöhtes KUG inklusive Beispiele
- Manuelle Bestätigung für bestimmte Ausnahmefälle für Anspruchsberechtigung KUG (inkl. Ausnahmefall "KUG bei Azubis")
- Fehlzeiten vor und/oder während der Kurzarbeit