Das erhöhte KUG wird in Höhe von 70 % ab dem 4. Bezugsmonat und in Höhe von 80 % ab dem 7. Bezugsmonat gezahlt, wenn der Entgeltausfall im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 % beträgt, das heißt der Arbeitnehmer maximal die Hälfte seiner Arbeitsleistung erbringt und somit auch maximal die Hälfte seines Entgelts (= Ist-Entgelt) erhält.

Es ist von Seite des Anwenders keine Eingabe bezüglich des Bezugsmonat und des Entgeltausfall vorzunehmen.

Die Reglungen zum erhöhten KUG sind von der Politik Anfang Februar nochmals bis 30.06.2022 verlängert worden: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw07-de-covid-kurzarbeitergeld-freitag-880810 (Externer Link). Beachten Sie deshalb auch unser aktualisiertes Beispiel: Bsp: Erhöhtes KUG während Corona bis 30.06.2022 (Stand: März 2022).

Allgemeine Grundlagen

  • Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50%

  • Es ist NICHT erforderlich, dass auch in den ersten 3 Monaten mind. 50% Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorgelegen hat
  • Ab dem 4. Monat KUG in Höhe von 70% bzw. 77% 
  • Ab dem 7. Monat KUG in Höhe von 80% bzw. 87% 
  • Berücksichtigung der Bezugsmonate ab 03/2020
  • 06/2020 ist der früheste Bezugsmonat von 70% KUG
  • 09/2020 ist der früheste von 80% KUG
  • Die Bezugsmonate sind individuell zu errechnen (entscheidend ist KUG des jeweiligen Arbeitnehmers, nicht des Betriebs)
  • Zwischenzeitliche Unterbrechungen sind unschädlich (siehe unteres Beispiel: 05/2020)
  • Die Regelung war ursprünglich befristet bis 31.12.2020 und wurde mehrmals verlängert – aktuell ist die Regelung befristet bis zum 31.3.2022. Nutzen Sie auch unsere aktualisierten Informationen und Beispiele in unserer Online-Hilfe: Bsp: Erhöhtes KUG während Corona (Stand: Januar 2022). 


Beispiel für die Berechnung (lediger Arbeitnehmer):

MonatEntgeltausfallKUG-LeistungssatzAnmerkung
02/202050%60%zählt nicht als Bezugsmonat, da Regel erst ab 03/2020 gilt
03/202080%60%1. Bezugsmonat
04/202020%60%2. Bezugsmonat
05/2020kein Ausfall kein KUGUnterbrechung, aber kein Neubeginn der Zählung
06/202030%60%3. Bezugsmonat
07/202050%70%4. Bezugsmonat
08/202030%60%5. Bezugsmonat, aber Ausfall < 50%
09/202060%70%6. Bezugsmonat
10/202050%80%7. Bezugsmonat
11/202020%60%8. Bezugsmonat 
12/202050%80% 9. Bezugsmonat 


Beispiel für die Berechnung (verheirateter Arbeitnehmer):

MonatEntgeltausfallKUG-LeistungssatzAnmerkung
02/202050%67%zählt nicht als Bezugsmonat, da Regel erst ab 03/2020 gilt
03/202080%67%1. Bezugsmonat
04/202020%67%2. Bezugsmonat
05/2020kein Ausfall kein KUGUnterbrechung, aber kein Neubeginn der Zählung
06/202030%67%3. Bezugsmonat
07/202050%77%4. Bezugsmonat
08/202030%67%5. Bezugsmonat, aber Ausfall < 50%
09/202060%77%6. Bezugsmonat
10/202050%87%7. Bezugsmonat
11/202020%67%8. Bezugsmonat 
12/202050%87% 9. Bezugsmonat 

Beispiel für die Anzeige im Lohnkonto der Software

Damit die Bezugsmonate im Lohnkonto direkt ersichtlich sind, haben wir für Sie die Zeile "Bezugsmonate seit März 2020" eingebracht.

Beispiel für die Anzeige im Ausdruck

Info:

  • Wenn KUG erst nachträglich in einer Korrekturabrechnung erfasst wird, wird der Monat in "Bezugsmonate seit März 2020" berücksichtigt. Um dies in bestehenden Abrechnungen zu korrigieren, muss die Funktion "Übergeben/Auswerten - Abrechnung - für alle Monate durchführen" ab 2020 ausgeführt werden
  • Der KUG-Bezug beim Mitarbeiter muss immer exakt hinterlegt werden (wenn beispielsweise ein Monat ohne KUG, dann darf der Monat auch nicht hinterlegt werden), da ansonsten die Berechnung der Bezugsmonate nicht korrekt laufen kann. 
    • Beispiel: Arbeitgeber hat KUG-Bezug vom 01.03. bis 31.12. beantragt, Mitarbeiter Mustermann hat KUG-Bezug vom 01.03. bis 31.07. und vom 01.09. bis 31.12., im August arbeitet er voll. In diesem Fall ist es zwingend notwendig, diese beiden Zeiträumen korrekt so zu hinterlegen, da ansonsten auch fälschlicherweise der August mit in die Berechnung einbezogen würde.
  • No labels