Verschiedene Konstellationen sind für den Anspruch von Kug ausgeschlossen. In Sonderfällen kann es im Einzelfall dennoch sein, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Kug erfüllt werden. 

Für Beschäftigte mit Austrittsdatum innerhalb KUG-Gewährungszeitraums darf kein Kurzarbeitergeld beantragt werden

Bei Vorliegen eines Austritts, ist kein individueller KUG-Zeitraum einzugeben. Sowohl über die Eingabe in den Mitarbeiter-Stammdaten, als auch über den Assistenten in den Betriebsstätten, erfolgt ein Hinweis bei einer entsprechenden Fehleingabe.  

Das Programmverhalten gestaltet sich folgendermaßen:

  • Bei Austritt des Mitarbeiters im laufenden Monat wird in der Lohnerfassung Kug entfernt und es kommt eine Statusmeldung
  • Nachträgliche Erfassung des Austritts wird berücksichtigt
  • Wird das Austrittsdatum auf den Folgemonat verschoben, wird Kug automatisch wieder in der Software aktiviert, sofern es bereits hinterlegt war

Beachten Sie:

Wurde ein Austritt des Mitarbeiters nachträglich nach Eingabe eines Kug-Zeitraums eingegeben, so wird die Abrechnung mit Hinweis auf den Sachverhalt als fehlerhaft gekennzeichnet.

Beispiel:

Austritt des Mitarbeiters zum 31.01. wurde nach Eingabe des Kug-Zeitraums (01.01. bis 31.03.) erfasst. Die Abrechnung wird mit einem Hinweis versehen und als fehlerhaft deklariert.

Bei Kug für Azubis muss eine manuelle Bestätigung über Prüfung der Voraussetzungen erfolgen

Wird bei Auszubildenden (Personengruppenschlüssel 102, 121, 122) ein Kug-Zeitraum hinterlegt, erhalten Sie einen Hinweis, dass Sie die Voraussetzungen geprüft haben müssen, da im Normalfall Kug für Azubis nicht zulässig ist.

Info:

In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen:

  • Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen - bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung
  • In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen - der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z. B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt
  • Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss - in so einem Fall kann Kurzarbeit auch eine Option sein

Beschäftigungsbeginn und Kug muss bestätigt werden

 Für Beschäftigte mit Beschäftigungsbeginn innerhalb des Kug-Gewährungszeitraums kann im Normalfall kein Kug eingegeben werden. Sollte dennoch Kug erfasst werden, verlangt die Software von Ihnen eine Bestätigung, dass Sie die Voraussetzungen auch wirklich geprüft haben. 

Beachten Sie:

Die Anspruchsvoraussetzung für alle hier dargestellten Sachverhalte sind unbedingt mit der Bundesagentur für Arbeit zu klären!

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