Verschiedene Konstellationen sind für den Anspruch von Kug ausgeschlossen. In Sonderfällen kann es im Einzelfall dennoch sein, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Kug erfüllt werden.
Bei Vorliegen eines Austritts, ist kein individueller KUG-Zeitraum einzugeben. Sowohl über die Eingabe in den Mitarbeiter-Stammdaten, als auch über den Assistenten in den Betriebsstätten, erfolgt ein Hinweis bei einer entsprechenden Fehleingabe.
Das Programmverhalten gestaltet sich folgendermaßen:
Wurde ein Austritt des Mitarbeiters nachträglich nach Eingabe eines Kug-Zeitraums eingegeben, so wird die Abrechnung mit Hinweis auf den Sachverhalt als fehlerhaft gekennzeichnet. Beispiel: Austritt des Mitarbeiters zum 31.01. wurde nach Eingabe des Kug-Zeitraums (01.01. bis 31.03.) erfasst. Die Abrechnung wird mit einem Hinweis versehen und als fehlerhaft deklariert. |
Wird bei Auszubildenden (Personengruppenschlüssel 102, 121, 122) ein Kug-Zeitraum hinterlegt, erhalten Sie einen Hinweis, dass Sie die Voraussetzungen geprüft haben müssen, da im Normalfall Kug für Azubis nicht zulässig ist.
In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen:
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Für Beschäftigte mit Beschäftigungsbeginn innerhalb des Kug-Gewährungszeitraums kann im Normalfall kein Kug eingegeben werden. Sollte dennoch Kug erfasst werden, verlangt die Software von Ihnen eine Bestätigung, dass Sie die Voraussetzungen auch wirklich geprüft haben.
Die Anspruchsvoraussetzung für alle hier dargestellten Sachverhalte sind unbedingt mit der Bundesagentur für Arbeit zu klären! |