Seit 01.01.2015 unterliegen elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU in deren Wohnsitzstaat der Umsatzsteuer. Auf die betroffenen Unternehmen kommen dadurch erhebliche Änderungen zu. Zur Vereinfachung soll dabei das sogenannte Mini-one-stop-shop-(MOSS-) Verfahren dienen. 

Nach der Neuregelung gilt für Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer der Ort als Ort der sonstigen Leistung, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (vgl. Art. 58 MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung). Dadurch wird der Umsatz im Land des Verbrauchs besteuert (= Verbrauchslandprinzip).

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