Betroffen sind Unternehmen, die o.g. Leistungen an Privatpersonen erbringen. 

Bisher musste ein deutscher Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an private Verbraucher in anderen EU-Ländern erbracht hat, diese Umsätze in seiner deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. in seiner Umsatzsteuererklärung deklarieren. Künftig müsste er sich in jedem einzelnen Land, in dem er Leistungen an private Endverbraucher erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze erklären. Dies soll jedoch durch das sogenannte MOSS-Verfahren vereinfacht werden.

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