Dazu zählen u.a. (vgl. im Detail Abschn. 3a 12 UStAE):

  • Bereitstellung von Websites, Web-Hosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen
  • Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung
  • Bereitstellung von Bildern (z.B. Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen, Fotos, Bildern und Bildschirmschonern)
  • Bereitstellung von Texten und Informationen
  • Bereitstellung von Datenbanken (z.B. Suchmaschinen, Internetverzeichnissen)
  • Erbringung von Fernunterrichtsleistungen
  • Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt) über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal)
  • Internet Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z.B. Nachrichten, Wetterberichte, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines, usw.)

Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden, z. B. Bücher oder Musik-CDs.

  • No labels