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Die Änderungen KUG aufgrund Sozialschutzpaket II - "erhöhtes KUG" - wurden mit der Version 6341 eingebracht. |
Das erhöhte KUG wird in Höhe von 70 % ab dem 4. Bezugsmonat und in Höhe von 80 % ab dem 7. Bezugsmonat gezahlt, wenn der Entgeltausfall im jeweilligen jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 % beträgt, das heißt der Arbeitnehmer maximal die Hälfte seiner Arbeitsleistung erbringt und somit auch maximal die Hälfte seines Entgelts (= Ist-Entgelt) erhält.
Es ist von Seite des Anwenders keine Eingabe bezüglich des Bezugsmonat und des Entgeltausfall vorzunehmen.
Note |
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Die Reglungen zum erhöhten KUG sind von der Politik Anfang Februar nochmals bis 30.06.2022 verlängert worden: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw07-de-covid-kurzarbeitergeld-freitag-880810 (Externer Link). Beachten Sie deshalb auch unser aktualisiertes Beispiel: Bsp: Erhöhtes KUG während Corona bis 30.06.2022 (Stand: März 2022). |
Allgemeine Grundlagen
Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50%
- Es ist NICHT erforderlich, dass auch in den ersten 3 Monaten mind. 50% Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorgelegen hat
- Ab dem 4. Monat KUG in Höhe von 70% bzw. 77%
- Ab dem 7. Monat KUG in Höhe von 80% bzw. 87%
- Berücksichtigung der Bezugsmonate ab 03/2020
- 06/2020 ist der früheste Bezugsmonat von 70% KUG
- 09/2020 ist der früheste von 80% KUG
- Die Bezugsmonate sind individuell zu errechnen (entscheidend ist KUG des jeweiligen Arbeitnehmers, nicht des Betriebs)
- Zwischenzeitliche Unterbrechungen sind unschädlich (siehe unteres Beispiel: 05/2020)
- Die Regelung ist
- war ursprünglich befristet bis 31.12.2020 und wurde mehrmals verlängert – aktuell ist die Regelung befristet bis zum 31.3.2022. Nutzen Sie auch unsere aktualisierten Informationen und Beispiele in unserer Online-Hilfe: Bsp: Erhöhtes KUG während Corona (Stand: Januar 2022).
Beispiel für die Berechnung (lediger Arbeitnehmer):
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