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Es ist von Seite des Anwenders keine Eingabe bezüglich des Bezugsmonat und des Entgeltausfall vorzunehmen.

Note

Die Reglungen zum erhöhten KUG sind von der Politik Anfang Februar nochmals bis 30.06.2022 verlängert worden: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw07-de-covid-kurzarbeitergeld-freitag-880810 (Externer Link). Beachten Sie deshalb auch unser aktualisiertes Beispiel: Bsp: Erhöhtes KUG während Corona bis 30.06.2022 (Stand: März 2022).

Allgemeine Grundlagen

  • Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50%

  • Es ist NICHT erforderlich, dass auch in den ersten 3 Monaten mind. 50% Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorgelegen hat
  • Ab dem 4. Monat KUG in Höhe von 70% bzw. 77% 
  • Ab dem 7. Monat KUG in Höhe von 80% bzw. 87% 
  • Berücksichtigung der Bezugsmonate ab 03/2020
  • 06/2020 ist der früheste Bezugsmonat von 70% KUG
  • 09/2020 ist der früheste von 80% KUG
  • Die Bezugsmonate sind individuell zu errechnen (entscheidend ist KUG des jeweiligen Arbeitnehmers, nicht des Betriebs)
  • Zwischenzeitliche Unterbrechungen sind unschädlich (siehe unteres Beispiel: 05/2020)
  • Die Regelung war ursprünglich befristet bis 31.12.2020 und wurde mehrmals verlängert – aktuell ist die Regelung befristet bis zum 31.3.2022. Nutzen Sie auch unsere aktualisierten Informationen und Beispiele in unserer Online-Hilfe: Bsp: Erhöhtes KUG während Corona (Stand: Januar 2022). 

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