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Innerhalb der Abrechnungsvorgabe(n) für einen Mitarbeiter steht das Register: "Allgemein" zur Verfügung. Hier können die Kennzeichen:

  • War vor Eintrittsdatum arbeitslos
  • Befristeter Arbeitsvertrag von 4 Wochen (befreit für 4 Wochen von U1)
  • Ist ehemaliger Nicht-Versicherter (SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13)
  • Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI absetzen
  • Haushaltsscheckverfahren / Minijob in Privathaushalt
  • Maßnahmenträger ist die Deutsche Rentenversicherung

ausgewählt werden. 

Ist ehemaliger Nicht-Versicherter (SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13)  

Dieses Kennzeichen steht für Beschäftigungsvorgaben ab dem 01.04.2007 oder später zur Verfügung. 

Information zur "Gesonderten Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI" (Stand: 01.01.2015):  

Für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Altersrente gestellt haben, ist auf deren Verlangen vom Arbeitgeber seit 1. Januar 2008 eine gesonderte Meldung über das beitragspflichtige Arbeitsentgelt abzugeben. Dadurch werden die Arbeitgeber zum einen von der bisherigen Pflicht entbunden, im laufenden Rentenantragsverfahren noch nicht gezahlte beitragspflichtige Einnahmen dem Rentenversicherungsträger im Voraus zu bescheinigen. Zum anderen bleibt – ungeachtet dieser Entlastung – die zeitnahe Feststellung der beantragten Altersrente gewährleistet. 

Die gesonderte Meldung umfasst den Zeitraum, der im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurde; dieser darf grundsätzlich nicht früher als mit dem letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn enden. Aus den Angaben in der gesonderten Meldung errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn (maximal drei Monate) auf der Basis der in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. 

Die Meldung ist mit dem Meldegrund "57“ (Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI) zu erstatten. Sie ist vom Arbeitgeber mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse zu übermitteln.

Beachten Sie:

Um eine "Gesonderte Meldung nach § 194" zu erstellen, ist es nötig eine neue Abrechnungsvorgabe zu erstellen. In dieser neuen Abrechnungsvorgabe wird auf dem Register "Allgemein" das Kennzeichen "Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI absetzen" aktiviert.

Beispiel: 

Soll beispielsweise eine Meldung zum 31.03.2015 erstellt werden, dann ist eine Abrechnungsvorgabe zum 01.03.2015 anzulegen und die Option: "Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI zum 31.03.2015 absetzen" zu aktivieren. Dieses Kennzeichen befindet sich in den Abrechnungsvorgaben des Mitarbeiters (STAMMDATEN - MITARBEITER - LOHN-ABRECHNUNGSDATEN - ABRECHNUNGSVORGABEN) auf dem Register: "Allgemein". Nach dem "Speichern & Schließen" der Abrechnungsvorgabe wird die Sozialversicherungsmeldung mit Entgelt bis 31.03.2015 erstellt und unter LOHN-ABRECHNUNGSVORGABEN - ZU MELDENDE DATEN - SV-MELDUNGEN hinterlegt. 

Haushaltsscheckverfahren / Minijob in Privathaushalt  

Wird das Haushaltsscheckverfahren angewendet und daher dieses Kennzeichen aktiviert, erfolgt für diesen Mitarbeiter keine Meldung (Beitragsnachweise) an die Bundesknappschaft. 

Maßnahmenträger ist die Deutsche Rentenversicherung  

Dieses Kennzeichen steht zur Verfügung, wenn der Arbeitnehmer in einer Betriebsstätte für Behinderte arbeitet. Durch Aktivierung dieses Kennzeichens entfällt die Abführung der Beiträge zur Rentenversicherung über den jeweiligen Beitragsnachweis. Dies ist z.B. notwendig, wenn der RV-Träger der Träger der Reha ist, da in diesem Falle die Beiträge zur Rentenversicherung als entrichtet gelten. 

Betriebsstätte 

Wurden Betriebsstätten über die Schaltfläche: PARAMETER - ABRECHNUNG - BETRIEBSSTÄTTEN eingerichtet, so kann der Mitarbeiter durch Auswahl über eine Listbox der entsprechenden Betriebsstätte zugeordnet werden. 

Hauptbeschäftigung bzw. Nebentätigkeiten 

Hat der Arbeitnehmer ein oder mehrere weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern, so liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor. Hier erfolgt die Hinterlegung der Beschäftigungsvorgaben für weitere Beschäftigungsverhältnisse. Über die Schaltfläche NEU (auf der Registerkarte: TABELLENTOOLS "Hauptbeschäftigung bzw. Nebentätigkeit (Bearbeitung)")
 

öffnet sich die nachfolgende Erfassungsmaske. 

 

Im Kopfteil wird die Bezeichnung für die weitere Tätigkeit angegeben. Handelt es sich dabei um die Hauptbeschäftigung des Arbeitnehmers, ist die gleichnamige Option zu aktivieren. 

Über das Register: "Bruttobezug" wird festgelegt, ob das Entgelt aus der weiteren Beschäftigung bei der Beitragsermittlung herangezogen werden soll oder nicht. Muss das Entgelt aus der weiteren Beschäftigung bei der Beitragsermittlung herangezogen werden, so ist die Höhe des monatlichen Entgeltes und der Beitragsgruppenschlüssel sowie die Auswahl zwischen "Betriebsstätte West" und "Betriebsstätte Ost" unbedingt zu hinterlegen. 

Über das Register: "Arbeitgeberanschrift" besteht die Möglichkeit, die Anschrift und die Kommunikationsdaten des anderen Arbeitgebers zu erfassen. 

Über das Register: "Info" steht ein Eingabefeld mit den Funktionen des RichEdit zur Eingabe von formatiertem Text zur Verfügung. Es dient der Aufnahme beliebiger Informationen, die Sie zu der weiteren Beschäftigung hinterlegen möchten. 

Es können beliebig viele Nebenbeschäftigungen verwaltet werden.

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