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Fehlzeit "1.8 berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)"

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

  1. In der Krankenversicherung / Pflegeversicherung / Arbeitslosenversicherung endet die Versicherungspflicht zum Vortag der Fehlzeit. 
  2. Bei rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Entschädigung, längstens sechs Wochen fort, sodass eine Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel erfolgt.
    1. Hinweis: Dazu setzen Sie in der neuen Abrechnungsvorgabe das Kennzeichen: PRIVATE KV.
  3. Bei rentenversicherungsfreien Beschäftigungen erfolgt eine Abmeldung zum Vortag der Fehlzeit.
  4. In der Unfallversicherung fällt kein Entgelt und auch keine UV-Stunden an.

Fehlzeit 1.9.1 "Entschädigungszahlung nach § 56 (1) S. 2 IfSG wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

  1. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens 6 Wochen unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an
  2. Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung
  3. Es fällt kein UV-Entgelt und keine UV-Stunden an

Fehlzeit "1.9.2 bezahlte Freistellung wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtigte"

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

  1. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an und es erfolgen keine Abmeldung.
  2. Das währenddessen erzielte Entgelt ist auch uv-pflichtiges Entgelt.
  3. Jedoch: Für das Entgelt dürfen während dieser Fehlzeit keine UV-Stunden ermittelt werden.

Fehlzeit 1.9.3 "bezahlte Freistellung (Entgeltzahlung, bezahlter Urlaub) wegen freiwilliger Absonderung (Quarantäne) von Personen zum Schutz vor Ansteckung"

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

  1. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht unverändert fort, konkret bedeutet dies: Es fallen weiterhin SV-Tage an und es erfolgen keine Abmeldungen.
  2. Das während diesem Zeitraum erzielte Entgelt ist auch uv-pflichtiges Entgelt.
  3. Jedoch: Für das Entgelt dürfen während dieser Fehlzeit keine UV-Stunden ermittelt werden.

Info:

Unterschied zu 1.9.2. ist, dass die Absonderung freiwillig ist.

Fehlzeit "1.9.4 unbezahlte Freistellung wegen freiwilliger Absonderung (Quarantäne) von Personen zum Schutz vor Ansteckung "

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

Bei mehr als einem Zeitmonat ohne Entgelt sind folgende Meldungen vorzunehmen:

  • Abmeldung (GdA 34)
  • Anmeldung bei Wiederaufnahme (GdA 13)

Info:

Unterschied zu 1.9.2. ist, dass die Freistellung unbezahlt ist.

Fehlzeit 1.9.5 "Entschädigungszahlung nach § 56 (1a) IfSG für erwerbstätige Sorgeberechtigte wegen der erforderlichen Beaufsichtigung eines Kindes"

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

  1. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens 6 Wochen unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an.
  2. Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung.
  3. Bei Firmenzahlern ist zu beachten, dass eine neue Abrechnungsvorgabe zu Beginn des Monats der Fehlzeit angelegt werden muss, in welcher der Arbeitnehmer als Selbstzahler geschlüsselt wird.

Info:

Die Fehlzeit 1.9.5 darf nur innerhalb des Zeitraums 30.03.2020 bis 31.12.2020 ausgewählt werden. Dies wurde bis 31.03.2021 verlängert!


Achtung:

Welche Fehlzeit anzuwenden ist, muss mit der Gesundheitsbehörde, ggf. Krankenkasse, abgeklärt werden.

Weitere Informationen

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