Fehlzeit "1.8 berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)"
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
- In der Krankenversicherung / Pflegeversicherung / Arbeitslosenversicherung endet die Versicherungspflicht zum Vortag der Fehlzeit.
- Bei rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Entschädigung, längstens sechs Wochen fort, sodass eine Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel erfolgt.
- Hinweis: Dazu setzen Sie in der neuen Abrechnungsvorgabe das Kennzeichen: PRIVATE KV.
- Bei rentenversicherungsfreien Beschäftigungen erfolgt eine Abmeldung zum Vortag der Fehlzeit.
- In der Unfallversicherung fällt kein Entgelt und auch keine UV-Stunden an.
Fehlzeit 1.9.1 "Entschädigungszahlung nach § 56 (1) S. 2 IfSG wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
- Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens 6 Wochen unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an
- Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung
- Es fällt kein UV-Entgelt und keine UV-Stunden an
Fehlzeit "1.9.2 bezahlte Freistellung wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtigte"
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
- Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an und es erfolgen keine Abmeldung.
- Das währenddessen erzielte Entgelt ist auch uv-pflichtiges Entgelt.
- Jedoch: Für das Entgelt dürfen während dieser Fehlzeit keine UV-Stunden ermittelt werden.
Fehlzeit 1.9.3 "bezahlte Freistellung (Entgeltzahlung, bezahlter Urlaub) wegen freiwilliger Absonderung (Quarantäne) von Personen zum Schutz vor Ansteckung"
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
- Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht unverändert fort, konkret bedeutet dies: Es fallen weiterhin SV-Tage an und es erfolgen keine Abmeldungen.
- Das während diesem Zeitraum erzielte Entgelt ist auch uv-pflichtiges Entgelt.
- Jedoch: Für das Entgelt dürfen während dieser Fehlzeit keine UV-Stunden ermittelt werden.
Info:
Unterschied zu 1.9.2. ist, dass die Absonderung freiwillig ist.
Fehlzeit "1.9.4 unbezahlte Freistellung wegen freiwilliger Absonderung (Quarantäne) von Personen zum Schutz vor Ansteckung "
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
Bei mehr als einem Zeitmonat ohne Entgelt sind folgende Meldungen vorzunehmen:
- Abmeldung (GdA 34)
- Anmeldung bei Wiederaufnahme (GdA 13)
Info:
Unterschied zu 1.9.2. ist, dass die Freistellung unbezahlt ist.
Fehlzeit 1.9.5 "Entschädigungszahlung nach § 56 (1a) IfSG für erwerbstätige Sorgeberechtigte wegen der erforderlichen Beaufsichtigung eines Kindes"
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
- Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens 6 Wochen unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an.
- Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung.
- Bei Firmenzahlern ist zu beachten, dass eine neue Abrechnungsvorgabe zu Beginn des Monats der Fehlzeit angelegt werden muss, in welcher der Arbeitnehmer als Selbstzahler geschlüsselt wird.
Info:
Der Anspruch auf die Fehlzeit 1.9.5 ist vom Gesetzgeber auf unbestimmte Zeit verlängert worden!
Ursprünglich war vom Gesetzgeber vorgesehen, dass der Anspruch auf diese Fehlzeit nur innerhalb des Zeitraums 30.03.2020 bis 31.12.2020 gewährt werden kann, später wurde diese Frist bis zum 31.03.2021 verlängert. Die Befristung zum 31.03.2021 wurde nun aufgehoben, da die Regelung an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag geknüpft wird. Da mit Wirkung zum 28. März 2020 der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses angenommen und aufgrund der damaligen Ausbreitung des neuen Coronavirus (Sars-CoV-2) in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt hat, gilt der Anspruch auf Fehlzeit 1.9.5. demnach solange die Feststellung einer epidemischen Lage besteht.
Achtung:
Welche Fehlzeit anzuwenden ist, muss mit der Gesundheitsbehörde, ggf. Krankenkasse, abgeklärt werden.