You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

« Previous Version 6 Next »

Zum 01.01.2021 sind in der Länderdatenbank von microtech büro+ manuell Änderungen vorzunehmen, die aufgrund des Brexit notwendig werden. In diesem Artikel beschreiben wir:

  • Die Anlage des neuen Ländercodes für Nordirland in der Länderdatenbank von microtech büro+
  • Die Modifikation des Eintrags für das Vereinigte Königreich in der Länderdatenbank von microtech büro+
  • Besonderheiten in der Finanzbuchhaltung
  • Besonderheiten in der Lohnbuchhaltung


Info:

Nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreiches gilt ab dem 01.01.2021 das Folgende:

  • Im Warenverkehr mit Großbritannien (Vereinigtes Königreich ohne Nordirland) sind Zollanmeldungen abzugeben. Hierbei ist weiterhin der Ländercode „GB“ (Vereinigtes Königreich) zu verwenden
  • Der Warenverkehr mit dem Teilgebiet Nordirland 
    • ist zur Intrahandelsstatistik zu melden
    • Bei der Angabe des Ursprungslandes ist der Länder-Code „XI“ in Bezug auf den Versendungs- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat sowie der Code „GB“ zu verwenden.  

Quelle: Statistisches Bundesamt, Änderungen im Länderverzeichnis für Außenhandelsstatistik (Externer Link).

1. Eigener Ländercode für Nordirland

Folgender neuer Ländercode setzt die Bestimmungen des britischen EU-Austrittsvertrags um. Dieser ist ab dem 01.01.2021 Teil des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik:

  • XI Nordirland

Anlage in büro+

Aufruf der Länderdatenbank

Über Registerkarte: DATEI - INFORMATIONEN - GLOBALE DATEN - LÄNDER erreichen Sie über die Schaltfläche: NEU die Eingabemaske für die Erfassung eines neuen Landes.


Suchen Sie in der Tabelle nach dem "ISO Länderkennzeichen": GB oder nach dem "Länderkennzeichen": GB.

Neuanlage von "Nordirland" über Kopie

Da die Veränderungen für das Vereinigte Königreich (Landnummer: 826) stattfinden, empfehlen wir in der Länderdatenbank über die Split-Schaltfläche: NEU den Untereintrag: KOPIEREN für diesen Eintrag zu wählen. 


Die Erfassungsmaske des kopierten Eintrags öffnet sich.

Kopie des Eintrags: "Vereinigtes Königreich anlegen für: Nordirland

In der Kopie sind die folgenden Einträge im Kopf der Maske zu editieren:

Landesnummer: Vergeben Sie hier eine freie Landnummer in der Datenbank, z. B. 827. 

Landesbezeichnung: An dieser Stelle ist der Eintrag "Nordirland" zu erfassen.

Register: LAND

ISO-Bezeichung: Vergeben Sie hier das Kürzel "XI".

Register: INFO

In diesem Register müssen für "Nordirland" folgenden Kennzeichen deaktiviert sein:

  • EU-Mitglied
  • A1 Mitglied

Speichern Sie im Anschluss Ihre Angaben in der Länderdatenbank.


2. Anpassungen im Länder-Datensatz für das Vereinigte Königreich

Die Änderungen erfolgen auf dem Register: Info

Im Eintrag 826 für das Vereinigte Königreich sind folgende Änderungen vorzunehmen:

  • EU-Mitglied-Kennzeichen deaktiviert
  • A1 Mitglied-Kennzeichen deaktiviert

Speichern Sie anschließend Ihre Angaben.

3. Besonderheiten in der Finanzbuchhaltung

Aufgrund des Brexit wird Großbritannien zum Drittland*

Das bedeutet u. a.:

  • Es ist keine USt-ID-Nummer mehr notwendig
  • Es ist keine Abgabe der Umsätze in ZM-Meldungen mehr notwendig
  • Zölle und weitere Abgaben sind zu beachten!

Info:

*Eventuelles Handelsabkommen ist zu beachten!

Informationsstand 09.12.2020.

4. Besonderheiten in der Lohnbuchhaltung

A1-Bescheinigung

Entsendet ein deutsches Unternehmen Beschäftigte in das Vereinigte Königreich, ist das Folgende zu beachten (Stand 25.11.2020)

  • Arbeitnehmer, die bereits vor 31.12.2020 in GB tätig sind und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, gelten die bisherigen Regelungen weiter
  • Bei Entsendungen, die bis zum 31.12.2020 beginnen, kann die A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate ausgestellt werden 
  • Entsendungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen, werden nicht vom Austrittsabkommen erfasst und die bisherigen Regelungen gelten nicht, so dass keine A1-Bescheinigung ausgestellt werden kann

Beachten Sie:

Ob unter Umständen eine Ausstrahlung nach deutschem Recht möglich ist, muss mit der zuständigen Krankenkasse geprüft werden!

  • No labels