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Fiktiv-Lohn-Rechner wurde in Software eingebracht 

Für die Berechnung der Beiträge für Fehlzeiten wurde ein "Fiktiv-Lohn-Rechner" innerhalb der Software implementiert. Er dient als Werkzeug für den Arbeitgeber, um die Beiträge zu berechnen, die von der Gesundheitsbehörde erstattet werden können. Sie finden den "Fiktiv-Lohn-Rechner" im Bereich: PERSONAL - ERFASSUNG- Schaltfläche: ERFASSEN - Register: FIKTIV-LOHN-RECHNERDetaillierte Infos finden Sie in einem gesondert Artikel: Berechnung der Fehlzeiten über Fiktiv-Lohn-Rechner.

Statistik-Kennzeichen für Infektionsschutz: ENTSCHÄDIGUNG nach Infektionsschutzgesetz

Wenn dieses Kennzeichen innerhalb der Lohnart gesetzt ist, erfolgen weitere Prüfungen. Zusätzlich werden Werte aufaddiert, damit Arbeitgeber die richtigen Werte erhalten.

Info:

Da die Entschädigungsleistungen steuerfrei sind, unterliegen sie dem Progressionvorbehalt und müssen in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Dies erreichen Sie mit der Auswahl "Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz".

Das Lohnkonto wurde um Bereich „Infektionsschutzgesetz“ erweitert  (unterhalb des Bereichs "Grundlohn" eingebracht)

An dieser Stelle ist die Berechnung der fiktiven Werte für die SV und die Berechnung des Verdienstausfalls enthalten

Der Wert „Gesamterstattungsbetrag“ ist als Info für Arbeitgeber bzw. in den Antrag zu übernehmen


Fehlzeit "1.8 berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)"

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

  1. In der Krankenversicherung / Pflegeversicherung / Arbeitslosenversicherung endet die Versicherungspflicht zum Vortag der Fehlzeit. 
  2. Bei rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Entschädigung, längstens sechs Wochen fort, sodass eine Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel erfolgt.
  3. Bei rentenversicherungsfreien Beschäftigungen erfolgt eine Abmeldung zum Vortag der Fehlzeit.
  4. In der Unfallversicherung fällt kein Entgelt und auch keine UV-Stunden an.

Fehlzeit 1.9.1 "Entschädigungszahlung nach § 56 (1) S. 2 IfSG wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

  1. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens 6 Wochen unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an.
  2. Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung.
  3. Es fällt kein UV-Entgelt und keine UV-Stunden an.

Fehlzeit "1.9.2 bezahlte Freistellung wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtigte"

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

  1. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an und es erfolgen keine Abmeldung.
  2. Das währenddessen erzielte Entgelt ist auch uv-pflichtiges Entgelt.
  3. Jedoch: Für das Entgelt dürfen während dieser Fehlzeit keine UV-Stunden ermittelt werden.

Fehlzeit 1.9.3 "bezahlte Freistellung (Entgeltzahlung, bezahlter Urlaub) wegen freiwilliger Absonderung (Quarantäne) von Personen zum Schutz vor Ansteckung"

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

  1. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht unverändert fort, konkret bedeutet dies: Es fallen weiterhin SV-Tage an und es erfolgen keine Abmeldungen.
  2. Das während diesem Zeitraum erzielte Entgelt ist auch uv-pflichtiges Entgelt.
  3. Jedoch: Für das Entgelt dürfen während dieser Fehlzeit keine UV-Stunden ermittelt werden.

Info:

Unterschied zu 1.9.2. ist, dass die Absonderung freiwillig ist.

Fehlzeit "1.9.4 unbezahlte Freistellung wegen freiwilliger Absonderung (Quarantäne) von Personen zum Schutz vor Ansteckung "

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

Bei mehr als einem Zeitmonat ohne Entgelt sind folgende Meldungen vorzunehmen:

  • Abmeldung (GdA 34)
  • Anmeldung bei Wiederaufnahme (GdA 13)

Info:

Unterschied zu 1.9.2. ist, dass die Freistellung unbezahlt ist.

Fehlzeit 1.9.5 "Entschädigungszahlung nach § 56 (1a) IfSG für erwerbstätige Sorgeberechtigte wegen der erforderlichen Beaufsichtigung eines Kindes"

Fehlzeit 1.9.5

Die Fehlzeit wird verwendet, wenn die Kita oder Schule geschlossen und keine weiteren Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind.

Vorgehensweise:

  • Fehlzeit 1.9.5 im Mitarbeiter hinterlegen
  • In die Erfassung wechseln – Erfassen: Register „Fiktiv-Lohn-Rechner“
  • Sie finden den "Fiktiv-Lohn-Rechner" im Bereich: PERSONAL - ERFASSUNG- Schaltfläche: ERFASSEN - Register: FIKTIV-LOHN-RECHNER.

Nun sind folgende Angaben im Fiktiv-Lohn-Rechner vorzunehmen:

  1. Das Soll-Entgelt ist zu hinterlegen (im Regelfall das Brutto der Vormonate, also das, was der Arbeitnehmer bekommen hätte)
  2. Das Ist-Entgelt ist zu hinterlegen (das Brutto, welches der Mitarbeiter für die Zeit bekommt, die nicht mit der Fehlzeit belegt ist)
  3. Nach Ausfüllen von Soll- / Ist-Entgelt: Schaltfläche „Berechnen der Beträge“ betätigen

Beachten Sie: Feld „Netto-Betrag“ (das Feld des Fiktiv-Rechners, welches an letzter Position steht) muss nicht gefüllt sein 

Beachten Sie:

Für den Sonderfall eines ganzen Monats mit Ausfallszeit, muss bei Ist-Entgelt 0,01 Euro hinterlegt werden.

Das Lohnkonto wurde um den Bereich „Infektionsschutzgesetz“ erweitert (unterhalb des Bereichs "Grundlohn" eingebracht)

Für die Fehlzeit 1.9.5. gilt: Der Verdienstausfall Netto ist 67% der Differenz von Soll-Netto und Ist-Netto, höchstens jedoch 2.016 Euro

Soll-Netto und Ist-Netto werden anhand der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 berechnet

Der Wert im Feld „SV-Pauschale“ berechnet sich wie folgt:

  • Differenz Brutto Soll-Entgelt und Brutto Ist-Entgelt mal 40%
  • Davon wird dann 80% als SV-Erstattungsbetrag genommen / herangezogen
  • Maximal jedoch 2.225 Euro


Das Ist-Entgelt ist mit der jeweiligen Lohnart, beispielsweise "100 Gehalt" wie gewohnt zu erfassen / zu hinterlegen. 


Beachten Sie:

Allgemein gilt

  • An dieser Stelle ist die Berechnung der fiktiven Werte für die SV und die Berechnung des Verdienstausfalls enthalten
  • Der Wert „Gesamterstattungsbetrag“ ist als Info für Arbeitgeber bzw. in den Antrag zu übernehmen


Info:

Die Fehlzeit 1.9.5 darf nur innerhalb des Zeitraums 30.03.2020 bis 31.12.2020 ausgewählt werden. Dies wurde bis 31.03.2021 verlängert!

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

  1. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens 10 Wochen pro Elternteil (20 Wochen für Alleinerziehende) unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an.|
  2. Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung.
  3. Bei Firmenzahlern ist zu beachten, dass eine neue Abrechnungsvorgabe zu Beginn des Monats der Fehlzeit angelegt werden muss, in welcher der Arbeitnehmer als Selbstzahler geschlüsselt wird.


Achtung:

Welche Fehlzeit anzuwenden ist, muss mit der Gesundheitsbehörde, ggf. Krankenkasse, abgeklärt werden.

Bezüglich der Anträge können wir keine Auskunft geben, jedes Bundesland, respektive Gesundheitsbehörde, hat individuelle Anträge. Es gibt keinen einheitlichen, allgemein gültigen. Daher sind die Werte aus dem Lohnkonto in die jeweiligen Felder zu übernehmen.

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