Fehlzeit "1.9.2 bezahlte Freistellung wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtigte"
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
- Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an und es erfolgen keine Abmeldung.
- Das währenddessen erzielte Entgelt ist auch uv-pflichtiges Entgelt.
- Jedoch: Für das Entgelt dürfen während dieser Fehlzeit keine UV-Stunden ermittelt werden.
Fehlzeit 1.9.3 "bezahlte Freistellung (Entgeltzahlung, bezahlter Urlaub) wegen freiwilliger Absonderung (Quarantäne) von Personen zum Schutz vor Ansteckung"
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
- Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht unverändert fort, konkret bedeutet dies: Es fallen weiterhin SV-Tage an und es erfolgen keine Abmeldungen.
- Das während diesem Zeitraum erzielte Entgelt ist auch uv-pflichtiges Entgelt.
- Jedoch: Für das Entgelt dürfen während dieser Fehlzeit keine UV-Stunden ermittelt werden.
Info:
Unterschied zu 1.9.2. ist, dass die Absonderung freiwillig ist.
Fehlzeit "1.9.4 unbezahlte Freistellung wegen freiwilliger Absonderung (Quarantäne) von Personen zum Schutz vor Ansteckung "
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
Bei mehr als einem Zeitmonat ohne Entgelt sind folgende Meldungen vorzunehmen:
- Abmeldung (GdA 34)
- Anmeldung bei Wiederaufnahme (GdA 13)
Info:
Unterschied zu 1.9.2. ist, dass die Freistellung unbezahlt ist.
→ Die neuen Fehlzeiten 1.9.2, 1.9.3 und 1.9.4 stehen ab der Version Build 6313 zur Verfügung. Weitere Fehlzeiten werden in Kürze folgen (Stand: Juni 2020).
Weitere Fehlzeiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes:
- Fehlzeit 1.9.5 "Entschädigungszahlung nach § 56 (1a) IfSG für erwerbstätige Sorgeberechtigte wegen der erforderlichen Beaufsichtigung eines Kindes"
- Fehlzeit 1.9.1 "Entschädigungszahlung nach § 56 (1) S. 2 IfSG wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige
- Fehlzeit 1.8 "berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)"
Achtung:
Welche Fehlzeit anzuwenden ist, muss mit der Gesundheitsbehörde, ggf. Krankenkasse, abgeklärt werden.