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Fehlzeit "1.9.2 bezahlte Freistellung wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtigte"

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

  1. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an und es erfolgen keine Abmeldung.
  2. Das währenddessen erzielte Entgelt ist auch uv-pflichtiges Entgelt.
  3. Jedoch: Für das Entgelt dürfen während dieser Fehlzeit keine UV-Stunden ermittelt werden.

Fehlzeit 1.9.3 "bezahlte Freistellung (Entgeltzahlung, bezahlter Urlaub) wegen freiwilliger Absonderung (Quarantäne) von Personen zum Schutz vor Ansteckung"

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

  1. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht unverändert fort, konkret bedeutet dies: Es fallen weiterhin SV-Tage an und es erfolgen keine Abmeldungen.
  2. Das während diesem Zeitraum erzielte Entgelt ist auch uv-pflichtiges Entgelt.
  3. Jedoch: Für das Entgelt dürfen während dieser Fehlzeit keine UV-Stunden ermittelt werden.

Info:

Unterschied zu 1.9.2. ist, dass die Absonderung freiwillig ist:.

Fehlzeit "1.9.4 unbezahlte Freistellung wegen freiwilliger Absonderung (Quarantäne) von Personen zum Schutz vor Ansteckung "

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

Bei mehr als einem Zeitmonat ohne Entgelt sind folgende Meldungen vorzunehmen:

  • Abmeldung (GdA 34)
  • Anmeldung bei Wiederaufnahme (GdA 13)

Info:

Unterschied zu 1.9.2. ist, dass die Freistellung unbezahlt ist.

Achtung:

Welche Fehlzeit anzuwenden ist, muss mit der Gesundheitsbehörde, ggf. Krankenkasse, abgeklärt werden.


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