Ausgangssituation

Ein Arbeitgeber hat seine Betriebsstätte in "Westdeutschland" und ist daher sozialversicherungsrechtlich dem Rechtskreis West zugeordnet. Ein angestellter Außendienstmitarbeiter oder Tele-Arbeitnehmer arbeitet vom eigenen Büro aus, welches sich in "Ostdeutschland" befindet. Dieses Büro wird als Arbeitsstelle angesehen. 

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben dazu festgelegt, dass bei der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung sogenannter Tele-Arbeitnehmer nicht der Betriebssitz des Arbeitgebers, sondern der jeweilige Beschäftigungsort des Tele-Arbeitnehmers maßgebend ist. 

Der Arbeitgeber muss demnach bei der versicherungs- und beitragsrechtlichen Ermittlung des Arbeitnehmers die Vorgaben des Rechtskreises Ost zu Grunde legen. 

Umsetzung im Programm 

Über die Schaltfläche: PARAMETER - ABRECHNUNG - BETRIEBSSTÄTTEN muss eine weitere Betriebsstätte angelegt werden. In dieser Betriebsstätte ist die gleiche Betriebsnummern und Anschrift des Arbeitgebers wie bei der Hauptbetriebsstätte zu hinterlegen. 

Register: "Abrechnungsvorgaben"

Die Option "Rechtskreis abweichend" muss aktiviert werden. Das jeweilige Bundesland kann nun ausgewählt werden. 


Die Auswahl des Bundeslandes ist ausschlaggebend für die Berücksichtigung der abweichenden Beitragsermittlung zur PV. 

Nach der Neuanlage der Betriebsstätte kann diese in gewohnter Weise in den Abrechnungsvorgaben der Mitarbeiter-Stammdaten hinterlegt werden.

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