Fiktiv-Lohn-Rechner wurde in Software eingebracht
Für die Berechnung der Beiträge für Fehlzeiten wurde ein "Fiktiv-Lohn-Rechner" innerhalb der Software implementiert. Er dient als Werkzeug für den Arbeitgeber, um die Beiträge zu berechnen, die von der Gesundheitsbehörde erstattet werden können. Sie finden den "Fiktiv-Lohn-Rechner" im Bereich: PERSONAL - ERFASSUNG- Schaltfläche: ERFASSEN - Register: FIKTIV-LOHN-RECHNER. Detaillierte Infos finden Sie in einem gesondert Artikel: Berechnung der Fehlzeiten über Fiktiv-Lohn-Rechner.
Statistik-Kennzeichen für Infektionsschutz: ENTSCHÄDIGUNG nach Infektionsschutzgesetz
Wenn dieses Kennzeichen innerhalb der Lohnart gesetzt ist, erfolgen weitere Prüfungen. Zusätzlich werden Werte aufaddiert, damit Arbeitgeber die richtigen Werte erhalten.
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Da die Entschädigungsleistungen steuerfrei sind, unterliegen sie dem Progressionvorbehalt und müssen in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Dies erreichen Sie mit der Auswahl "Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz". |
Das Lohnkonto wurde um Bereich „Infektionsschutzgesetz“ erweitert (unterhalb des Bereichs "Grundlohn" eingebracht)
An dieser Stelle ist die Berechnung der fiktiven Werte für die SV und die Berechnung des Verdienstausfalls enthalten
Der Wert „Gesamterstattungsbetrag“ ist als Info für Arbeitgeber bzw. in den Antrag zu übernehmen
Fehlzeit "1.8 berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)"
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- In der Krankenversicherung / Pflegeversicherung / Arbeitslosenversicherung endet die Versicherungspflicht zum Vortag der Fehlzeit.
- Bei rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Entschädigung, längstens sechs Wochen fort, sodass eine Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel erfolgt.
- Hinweis: Dazu setzen Sie in der neuen Abrechnungsvorgabe das Kennzeichen: PRIVATE KV.
- Bei rentenversicherungsfreien Beschäftigungen erfolgt eine Abmeldung zum Vortag der Fehlzeit.
- In der Unfallversicherung fällt kein Entgelt und auch keine UV-Stunden an.
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- Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens 6 Wochen unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an.
- Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung.
- Es fällt kein UV-Entgelt und keine UV-Stunden an.
Fehlzeit "1.9.2 bezahlte Freistellung wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtigte"
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Fehlzeit 1.9.5 "Entschädigungszahlung nach § 56 (1a) IfSG für erwerbstätige Sorgeberechtigte wegen der erforderlichen Beaufsichtigung eines Kindes"
Fehlzeit 1.9.5
Die Fehlzeit wird verwendet, wenn die Kita oder Schule geschlossen und keine weiteren Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Vorgehensweise:
- Fehlzeit 1.9.5 im Mitarbeiter hinterlegen
- In die Erfassung wechseln – Erfassen: Register „Fiktiv-Lohn-Rechner“
- Sie finden den "Fiktiv-Lohn-Rechner" im Bereich: PERSONAL - ERFASSUNG- Schaltfläche: ERFASSEN - Register: FIKTIV-LOHN-RECHNER.
Nun sind folgende Angaben im Fiktiv-Lohn-Rechner vorzunehmen:
- Das Soll-Entgelt ist zu hinterlegen (im Regelfall das Brutto der Vormonate, also das, was der Arbeitnehmer bekommen hätte)
- Das Ist-Entgelt ist zu hinterlegen (das Brutto, welches der Mitarbeiter für die Zeit bekommt, die nicht mit der Fehlzeit belegt ist)
- Nach Ausfüllen von Soll- / Ist-Entgelt: Schaltfläche „Berechnen der Beträge“ betätigen
Beachten Sie: Feld „Netto-Betrag“ (das Feld des Fiktiv-Rechners, welches an letzter Position steht) muss nicht gefüllt sein
Note | ||
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Für den Sonderfall eines ganzen Monats mit Ausfallszeit, muss bei Ist-Entgelt 0,01 Euro hinterlegt werden. |
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Für die Fehlzeit 1.9.5. gilt: Der Verdienstausfall Netto ist 67% der Differenz von Soll-Netto und Ist-Netto, höchstens jedoch 2.016 Euro
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Der Wert im Feld „SV-Pauschale“ berechnet sich wie folgt:
- Differenz Brutto Soll-Entgelt und Brutto Ist-Entgelt mal 40%
- Davon wird dann 80% als SV-Erstattungsbetrag genommen / herangezogen
- Maximal jedoch 2.225 Euro
Das Ist-Entgelt ist mit der jeweiligen Lohnart, beispielsweise "100 Gehalt" wie gewohnt zu erfassen / zu hinterlegen.
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Allgemein gilt:
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Die Fehlzeit 1.9.5 darf nur innerhalb des Zeitraums 30.03.2020 bis 31.12.2020 ausgewählt werden. Dies wurde bis 31.03.2021 verlängert!
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
- Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens
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- 6 Wochen unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an.
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- Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung.
- Bei Firmenzahlern ist zu beachten, dass eine neue Abrechnungsvorgabe zu Beginn des Monats der Fehlzeit angelegt werden muss, in welcher der Arbeitnehmer als Selbstzahler geschlüsselt wird.
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Der Anspruch auf die Fehlzeit 1.9.5 ist vom Gesetzgeber auf unbestimmte Zeit verlängert worden!Ursprünglich war vom Gesetzgeber vorgesehen, dass der Anspruch auf diese Fehlzeit nur innerhalb des Zeitraums 30.03.2020 bis 31.12.2020 gewährt werden kann, später wurde diese Frist bis zum 31.03.2021 verlängert. Die Befristung zum 31.03.2021 wurde nun aufgehoben, da die Regelung an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag geknüpft wird. Da mit Wirkung zum 28. März 2020 der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses angenommen und aufgrund der damaligen Ausbreitung des neuen Coronavirus (Sars-CoV-2) in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt hat, gilt der Anspruch auf Fehlzeit 1.9.5. demnach solange die Feststellung einer epidemischen Lage besteht. |
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Welche Fehlzeit anzuwenden ist, muss mit der Gesundheitsbehörde, ggf. Krankenkasse, abgeklärt werden.Bezüglich der Anträge können wir keine Auskunft geben, jedes Bundesland, respektive Gesundheitsbehörde, hat individuelle Anträge. Es gibt keinen einheitlichen, allgemein gültigen. Daher sind die Werte aus dem Lohnkonto in die jeweiligen Felder zu übernehmen. |