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Ausgangssituation

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Ein Arbeitgeber hat seine Betriebsstätte in "Westdeutschland" und ist daher sozialversicherungsrechtlich dem Rechtskreis West zugeordnet. Ein angestellter Außendienstmitarbeiter oder Tele-Arbeitnehmer arbeitet vom eigenen Büro aus, welches sich in "Ostdeutschland" befindet. Dieses Büro wird als Arbeitsstelle angesehen. 

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Der Arbeitgeber muss demnach bei der versicherungs- und beitragsrechtlichen Ermittlung des Arbeitnehmers die Vorgaben des Rechtskreises Ost zu Grunde legen. 

Umsetzung im

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Programm 

Über die Schaltfläche: PARAMETER - ABRECHNUNG - BETRIEBSSTÄTTEN muss eine weitere Betriebsstätte angelegt werden. In dieser Betriebsstätte ist die gleiche Betriebsnummern und Anschrift des Arbeitgebers wie bei der Hauptbetriebsstätte zu hinterlegen. 

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Die Option "Rechtskreis abweichend" muss aktiviert werden. Das jeweilige Bundesland kann nun ausgewählt werden. 

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Die Auswahl des Bundeslandes ist ausschlaggebend für die Berücksichtigung der abweichenden Beitragsermittlung zur PV. 

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