Ausgangssituation
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Ein Arbeitgeber hat seine Betriebsstätte in "Westdeutschland" und ist daher sozialversicherungsrechtlich dem Rechtskreis West zugeordnet. Ein angestellter Außendienstmitarbeiter oder Tele-Arbeitnehmer arbeitet vom eigenen Büro aus, welches sich in "Ostdeutschland" befindet. Dieses Büro wird als Arbeitsstelle angesehen.
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Der Arbeitgeber muss demnach bei der versicherungs- und beitragsrechtlichen Ermittlung des Arbeitnehmers die Vorgaben des Rechtskreises Ost zu Grunde legen.
Umsetzung im
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Programm
Über die Schaltfläche: PARAMETER - ABRECHNUNG - BETRIEBSSTÄTTEN muss eine weitere Betriebsstätte angelegt werden. In dieser Betriebsstätte ist die gleiche Betriebsnummern und Anschrift des Arbeitgebers wie bei der Hauptbetriebsstätte zu hinterlegen.
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Die Option "Rechtskreis abweichend" muss aktiviert werden. Das jeweilige Bundesland kann nun ausgewählt werden.
Die Auswahl des Bundeslandes ist ausschlaggebend für die Berücksichtigung der abweichenden Beitragsermittlung zur PV.
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