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- Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens 6 Wochen unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an.
- Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung.
- Es fällt kein UV-Entgelt und keine UV-Stunden an.
Fehlzeit "1.9.2 bezahlte Freistellung wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtigte"
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Warning | ||
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Welche Fehlzeit anzuwenden ist, muss mit der Gesundheitsbehörde, ggf. Krankenkasse, abgeklärt werden. |
Weitere Informationen
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