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  1. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens 6 Wochen unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an.
  2. Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung.
  3. Es fällt kein UV-Entgelt und keine UV-Stunden an.

Fehlzeit "1.9.2 bezahlte Freistellung wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtigte"

...

Warning
titleAchtung:

Welche Fehlzeit anzuwenden ist, muss mit der Gesundheitsbehörde, ggf. Krankenkasse, abgeklärt werden.


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