Ab dem 01.01.2008 traten Änderungen zu Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Kraft, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 € und 1000 € liegen. 

Ab diesem Zeitpunkt ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Anlagegutes oder der Eröffnung des Betriebes ein Anlagenpool zu bilden. Dieser Anlagenpool ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. 

Scheidet ein Wirtschaftsgut, welches in einem jahresbezogenen Anlagenpool eingestellt wurde, aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Anlagenpool nicht vermindert. Dies gilt auch, wenn sich das Wirtschaftsgut im Wert mindert oder entnommen wird. 

Im Vergleich zum bisherigen Recht führt die Auflösung des Anlagenpools über einen Zeitraum von 5 Jahren zu einer Verschlechterung der Abschreibungsbedingungen. 

Ab 01.01.2010: Wahlrecht zwischen der Abschreibung als Sammelposten des Anlagenpools oder als Geringwertiges Wirtschaftsgut 

Die Hinterlegung, welche Art der Abschreibung genommen werden soll, erfolgt unter Schaltfläche: PARAMETER - ANLAGEN - KONTENVORGABE FÜR DEN ANLAGENPOOL. 

Beachten Sie: Diese Entscheidung ist jährlich zu treffen! Die Auswahl bezieht sich immer auf ein gesamtes Wirtschaftsjahr. 

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Kapitel "Geringwertige Wirtschaftsgüter".

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