Die Vorschriften des § 165 Abs. 1 SGB VII, wonach die Unternehmer zum Lohnnachweis verpflichtet sind, wurde mit Wirkung vom 01.01.2017 durch das "Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" und anderer Gesetze (5. SGB- IV-ÄndG) neu gefasst. Gleichzeitig wurde die Übermittlung der Daten im Lohnnachweisverfahren durch Einfügung der §§ 99 bis 103 SGB IV näher geregelt. 

Ein grundsätzliches Erfordernis zur jährlichen Abgabe des elektronischen Lohnnachweises ist der ebenfalls jährlich durchzuführende Stammdatenabruf der Gefahrtarifstellen bei der DGUV. Dieser ist nur über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine Ausfüllhilfe möglich.

Voraussetzungen für den Stammdatenabruf

Um die Stammdaten abrufen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Betriebstätte, zu der der Stammdatenabruf durchgeführt werden soll, muss über eine Betriebsnummer und Unternehmensnummer verfügen.
  • Das persönliche Identifikationskennzeichen muss in der Betriebsstätte hinterlegt sein. Dieses erhalten Sie von der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft.
  • Der Mandant muss am elektronischen Verfahren teilnehmen und dazu wird ein gültiges ITSG Zertifikat benötigt.

Beachten Sie:

Wurde der Stammdatenabruf bereits über ein anderes Entgeltabrechnungssystem oder über eine elektronische Ausfüllhilfe durchgeführt, so muss dieser zuvor storniert werden, damit ein Abruf aus der Software erfolgen kann. 

Der Abruf der Stammdaten muss immer durch die jeweilige meldende / die Abrechnung durchführende Stelle angestoßen werden. Diese Stelle wird nach der erstmaligen Anmeldung im Stammdatendienst pro Meldejahr registriert.


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