A1-Bescheinigung beim Arbeitsaufenthalt im EU-Ausland
Vereinfachte Entsendung von Personal in das benachbarte EU-Ausland
Unternehmen in der EU profitieren von vielen Vorteilen des Binnenmarktes. So können sich Firmen zum Beispiel um einen Auftrag in einem benachbarten Land der EU bewerben und auch das eigene Personal dorthin entsenden.
Doppelte Sozialversicherung wird vermieden
So einfach das klingt, gibt es aber auch Hürden: Jeder Staat der Europäischen Union besitzt ein eigenes Sozialversicherungssystem. Bei einer Entsendung von Personal in das EU-Ausland, wären vom Prinzip her Beiträge in das Sozialsystem des anderen EU-Staates abzuführen - auch bei einem kurzen Auslandsaufenthalt. Um dies zu vermeiden, wurde die A1-Bescheinigung eingeführt. Mit dieser wird die Sozialversicherungspflicht in Deutschland belegt. Eine Doppel-Versicherung des Personals wird somit vermieden.
Vorteile gelten auch in EFTA-Staaten
Die A1-Bescheinigung greift auch beim Arbeitsaufenthalt in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, da diese der Europäischen Freihandelsorganisation (EFTA) angehören.
Umsetzung innerhalb der Software
Unsere Software wurde an mehreren Stellen ergänzt, sodass sowohl die A1-Bescheinigung mithilfe dieser beantragt werden kann als auch die entsprechende Rückmeldung in den Mitarbeiterstammdaten hinterlegt wird. Unsere Software unterstützt Sie rund um das Thema A1-Bescheinigung, sodass Sie von den Vorteilen dieser Regelung profitieren und den Verwaltungsaufwand minimieren. Genaue Details haben wir für Sie in unserer Hilfe zusammengefasst.
Ab dem 01.01.2021 haben Arbeitgeber Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für Beschäftigte, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eingesetzt werden, ausschließlich elektronisch zu übermitteln (§ 106 SGB IV). Voraussetzung GME1: Lebensmittelpunkt der betreffenden Person ist in Deutschland. Die Person ist ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt. Sie übt erfahrungsgemäß ihre Beschäftigung regelmäßig an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus.
Rechtliche Grundlage
Die nachfolgend genannten gesetzlichen Anforderungen bilden die Grundlage für die Anpassungen / Ergänzungen im Programm:
- § 106 SGB IV Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
- Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV - in der vom 01.01.2018 an geltenden Fassung
- Verfahrensbeschreibung - für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV - in der vom 1. Januar 2018 an geltenden Fassung
Beachten Sie:
Die oben angegebenen Punkte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollten bei Bedarf mit einem Steuerberater bzw. mit der Krankenkasse, Rentenversicherung oder der DKVA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung) besprochen und geklärt werden.
Zeitliche Eckdaten zur Einführung der A1-Bescheinigung
- A1-Bescheinigungen können seit dem 01.01.2018 elektronisch beantragt werden.
- Seit dem 01.01.2019 ist das Antrags- und Bescheinigungsverfahren in elektronischer Form verpflichtend für den Arbeitgeber.
- Gemäß der Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 28.06.2018 durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, ist die Abgabe von Papieranträge nur in Ausnahmefällen noch bis zum 30.06.2019 möglich.
Hilfethemen zur A1-Bescheinigung: