Auf betrieblicher bzw. auf arbeitsrechtlicher Ebene ist die Entscheidung über die Einführung von Kurzarbeit zu treffen. Darunter versteht man die Herabsetzung der regelmäßigen, betrieblichen Arbeitszeit in Folge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses mit der Folge einer entsprechenden Minderung der Entgeltansprüche der betroffenen Arbeitnehmer. Kurzarbeitergeld (Kug) wird bei Erfüllung der in den §§ 169 bis 182 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt.
Das Kurzarbeitergeld beträgt
- 67 % für Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 bis 5 EStG haben unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit oder vom in- oder ausländischen Wohnsitz des Kindes
- 60 % für die übrigen Arbeitnehmer
Beachten Sie:
Das Programm unterstützt ausschließlich die Ermittlung von Kurzarbeitergeld auf Grund von konjunkturellem, also wirtschaftlich bedingtem Arbeitsausfall.
Achtung!
Wichtige Anwender-Informationen zur Beantragung des Kurzarbeiter-Geldes während der Corona-Krise finden Sie auf folgender Seite der Online-Hilfe:
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