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Wichtige Informationen zur Beantragung von KUG während der Corona-Krise

1. Hinweis zur KUG-Abrechnungsliste: offizielle Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit

In der Beantragung des Kurzarbeitergeldes mit den Vordrucken KUG 108 1234567890 ist in Spalte 2 vor dem Namen ein "Q" einzutragen, wenn eine behördliche Anordnung nach § 56 Infektionsschutzgesetz zur Quarantäne für den betroffenen Arbeitnehmer aufgrund einer Corona-Erkrankung vorliegt.

Arbeitnehmer, die eine Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz erhalten und vor der Absonderung (Quarantäne) noch nicht in Kurzarbeit sind, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da sie keinen Entgeltausfall haben. Diese Arbeitnehmer sind daher nicht in die Abrechnungslisten aufzunehmen. In die Abrechnungslisten aufzunehmen sind nur Arbeitnehmer, die vor der Anordnung der Quarantäne bereits in Kurzarbeit waren. Diese sind dann mit "Q" zu kennzeichnen."

Beachten Sie:

Es sind nur Arbeitnehmer mit "Q" zu kennzeichnen, die in behördlich verordneten Quarantäne-Zeiten Kurzarbeitergeld erhalten haben, also bei denen sich Zeiten von Kurzarbeit und Quarantäne überschnitten haben oder deren Quarantäne vor den Tagen mit Kurzarbeit endete.

Dieses "Q" vor die Spalte 2 tragen Sie bitte nach Ausdruck des Antrages manuell ein.

Der KUG-Antrag unter .1234567890 . wird ab dem Abrechnungsmonat März mit den Gegebenheiten nach 1234567890 aufgebaut

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