Ausgangssituation

Ein Unternehmen unterliegt der IST-Versteuerung und führt eine doppelte Buchhaltung. Bis zum 31.12.2012 durfte man die Vorsteuer bereits bei Vorliegen der Eingangsrechnung in der Umsatzsteueranmeldung ausweisen (in Abzug bringen). Seit 01.01.2013 ist diese Vorgehensweise nicht mehr zulässig. Im Regelfall darf die Vorsteuer erst mit Begleichen der Rechnung in der Umsatzsteuervoranmeldung in Abzug gebracht werden. Es gibt allerdings auch einige Ausnahmen, die zu berücksichtigen sind.

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage bildet das österreichische Umsatzsteuergesetz insbesondere die Paragraphen:

  • § 12 UStG Vorsteuerabzug
  • § 17 UStG Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Dabei sind die Besonderheiten für Versorgungsunternehmen sowie die "Umsatz-Grenzen" entsprechend zu berücksichtigen. 

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