Mit dem nachfolgend beschriebenen Ablauf können Leistungen gem. § 13b UStG, bei denen der Leistungsempfänger der Steuerschuldner ist, verwaltet werden. Bei diesen Leistungen handelt es sich u.a. um Bauleistungen. Es gibt allerdings noch weitere Sachverhalte, bei denen das sog. Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden muss (z.B.. steuerpflichtige Leistungen, eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers). 

Bei dem Reverse-Charge-Verfahren erfolgt die Berechnung der Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger. Der leistende Unternehmer erstellt eine Rechnung über den Nettobetrag. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, kann aber, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Vorsteuer in gleicher Höhe geltend machen. 

Dies bezieht sich auf die Vorgangserfassung im Auftrag und die weitere Bearbeitung in der Finanzbuchhaltung. Die gesetzlichen Vorschriften können sowohl den Bereich Rechnungsausgang als auch den Rechnungseingang betreffen.

Weitere Themen


  • No labels