Fehlzeit "1.8 berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)"
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
- In der Krankenversicherung / Pflegeversicherung / Arbeitslosenversicherung endet die Versicherungspflicht zum Vortag der Fehlzeit.
- Bei rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Entschädigung, längstens sechs Wochen fort, sodass eine Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel erfolgt.
- Hinweis: Dazu setzen Sie in der neuen Abrechnungsvorgabe das Kennzeichen: PRIVATE KV.
- Bei rentenversicherungsfreien Beschäftigungen erfolgt eine Abmeldung zum Vortag der Fehlzeit.
- In der Unfallversicherung fällt kein Entgelt und auch keine UV-Stunden an.
Fehlzeit 1.9.1 "Entschädigungszahlung nach § 56 (1) S. 2 IfSG wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
- Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens 6 Wochen unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an.
- Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung.
- Es fällt kein UV-Entgelt und keine UV-Stunden an.
Fehlzeit "1.9.2 bezahlte Freistellung wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtigte"
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
- Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an und es erfolgen keine Abmeldung.
- Das währenddessen erzielte Entgelt ist auch uv-pflichtiges Entgelt.
- Jedoch: Für das Entgelt dürfen während dieser Fehlzeit keine UV-Stunden ermittelt werden.
Fehlzeit 1.9.3 "bezahlte Freistellung (Entgeltzahlung, bezahlter Urlaub) wegen freiwilliger Absonderung (Quarantäne) von Personen zum Schutz vor Ansteckung"
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
- Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht unverändert fort, konkret bedeutet dies: Es fallen weiterhin SV-Tage an und es erfolgen keine Abmeldungen.
- Das während diesem Zeitraum erzielte Entgelt ist auch uv-pflichtiges Entgelt.
- Jedoch: Für das Entgelt dürfen während dieser Fehlzeit keine UV-Stunden ermittelt werden.
Info:
Unterschied zu 1.9.2. ist, dass die Absonderung freiwillig ist.
Fehlzeit "1.9.4 unbezahlte Freistellung wegen freiwilliger Absonderung (Quarantäne) von Personen zum Schutz vor Ansteckung "
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
Bei mehr als einem Zeitmonat ohne Entgelt sind folgende Meldungen vorzunehmen:
- Abmeldung (GdA 34)
- Anmeldung bei Wiederaufnahme (GdA 13)
Info:
Unterschied zu 1.9.2. ist, dass die Freistellung unbezahlt ist.
Fehlzeit 1.9.5 "Entschädigungszahlung nach § 56 (1a) IfSG für erwerbstätige Sorgeberechtigte wegen der erforderlichen Beaufsichtigung eines Kindes"
Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:
- Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens 6 Wochen unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an.
- Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung.
- Bei Firmenzahlern ist zu beachten, dass eine neue Abrechnungsvorgabe zu Beginn des Monats der Fehlzeit angelegt werden muss, in welcher der Arbeitnehmer als Selbstzahler geschlüsselt wird.
Info:
Die Fehlzeit 1.9.5 darf nur innerhalb des Zeitraums 30.03.2020 bis 31.12.2020 ausgewählt werden. Dies wurde bis 31.03.2021 verlängert!
Achtung:
Welche Fehlzeit anzuwenden ist, muss mit der Gesundheitsbehörde, ggf. Krankenkasse, abgeklärt werden.