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Wird über die Schaltfläche: "Aushilfsbeschäftigung" KEIN neues Beschäftigungsverhältnis angelegt und stattdessen über das bereits bestehende mit einer neuen Abrechnungsvorgabe mit der Personengruppe 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) eine Aushilfsbeschäftigung abgerechnet, wird durch die hinterlegte Fehlzeit 5.1 (Elternzeit) KEINE Kürzung der Sozialversicherungstage ausgelöst. |
Fehlzeit 5.1: Elternzeit (Anmeldung / Abmeldung Elternzeit / Unterbrechungsmeldung über Software)
Seit dem 1. Januar 2024 gibt es ein neues Meldeverfahren. Dies gilt für Elternzeiten ab dem Jahr 2024 beginnend. Als Arbeitgeber melden Sie den Krankenkassen, wie lange Mitarbeitende in Elternzeit gehen. Zuvor war dies so geregelt, dass die Krankenkassen aktiv den Arbeitgeber anschreiben mussten, um dies abzuklären und fehlende Angaben anzufragen. Die Regelung des Meldeverfahren zur Elternzeit sieht nun vor, dass Kassen prüfen, inwiefern die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse weiter besteht und wie hoch die Beiträge von freiwillig versicherten Mitarbeitenden ausfallen. Über die Software wird der Beginn und das Ende einer Elternzeit an die zuständige Krankenkasse gemeldet. Elternzeitmeldungen werden analog zu den SV-Meldungen beim Speichern des Mitarbeiters erstellt, wenn für diesen Mitarbeiter eine Fehlzeit "5.1 Elternzeit" erfasst wurde. Die Meldungen sind im Bereich SV-Meldungen einsehbar.
Hinweise zur Gesetzgebung:
- § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Externer Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__192.html)
- § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 u. 4a SGB IV (Externer Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28a.html)
- § 12 Abs. 6 DEÜV (Externer Link: https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/__12.html)
Überblick der Meldegründe
Die Auswahl "Elternzeit" erzeugt nachfolgende Meldungen.
17 | Anmeldung wegen Beginn einer Elternzeit | Mit dieser "Beginn-Meldung" wird nur der Beginn der Elternzeit gemeldet. | |
37 | Abmeldung wegen Ende einer Elternzeit | Die Meldung wird fällig, wenn die Elternzeit tatsächlich beendet ist (mit der nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Elternzeit). | |
52 | Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit | Wenn der Vater die Elternzeit in Anspruch nimmt und aus diesem Grund seine Beschäftigung unterbricht, ist eine Meldung mit Abgabegrund 52 zu erstatten. | |
11 | Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel | Wird die Krankenkasse gewechselt, wird zu Beginn der Elternzeit die Meldung "17" erzeugt und mit Beginn des Krankenkassenwechsels noch einmal die "17" erzeugt, damit auch die neue Krankenkasse die Meldung hat. Die bisherige Krankenkasse erhält Meldung "31". Nach Ende der Elternzeit kommt die Meldung "37" nur an die neue Krankenkasse. | |
31 | Abmeldung wg. Krankenkassenwechsel |
Info | ||
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Die Meldungen werden beim Monatsabschluss erzeugt. Die Meldung kann auch durch Öffnen der Mitarbeiter-Stammdaten anschließenden Speichern erzeugt werden. Der Versand erfolgt über die SV-Meldungen: https://hilfe.microtech.de/x/MYbo. Nach Beendigung des Assistenten erhalten Sie weitere Informationen in der Zusammenfassung. |
Einsicht in erstellte Meldungen in Mitarbeiter-Stammdaten: Zu meldende Daten - SV-Meldungen
In den Mitarbeiter-Stammdaten finden Sie diese auf dem Register: LOHN-ABRECHUNGSDATEN - (linke Navigation) - ZU MELDENDE DATEN - SV-MELDUNGEN.
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Diese Regelungen gelten auch bei geringfügig Beschäftigten. |
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