Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.

...

1. Änderungen des Gesetzgebers: Jahressteuergesetz 2022 bringt Nullsteuersatz

Mit dem am 16.12.2022 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 ändert ändert sich die Besteuerung von privaten Photovoltaik-Anlagen ertrags- und umsatzsteuerlich: Ab 2023 gilt für private Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt und Solarstromspeicher eine Umsatzsteuer von 0 Prozent. Haushalte mit solchen Photovoltaik-Anlage werden von der Einkommenssteuer befreit. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaik-Module, Wechselrichter, Batteriespeicher, usw.

Note
titleBeachten Sie:

Jahressteuergesetz 2022 (Externer Link)

Info
titleAuszug:

5. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“


Weiterhin sind folgende Besonderheiten hinsichtlich der Komplettierung der PV-Anlage zu beachten

  • Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich
  • Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist
  • Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist

Quelle: Bundesministerium für Finanzen. FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ (externer Link)

...

3. Anlage benötigter FiBu-Konten für Nullsteuersatz

Während für private Endkunden steuerliche und bürokratische Hürden in Zusammenhang mit der Anschaffung von PV-Anlagen abgebaut werden, ist es für Sie wichtig, diese Änderungen sauber in der Software abzubilden.

Auf dieser Seite geben wir Ihnen eine erste, allgemeine Hilfestellung. Details und Ihre individuellen Abläufe besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Datensicherung vorab anlegen

...

Für die neuen Steuersachverhalte werden weitere FiBu-Konten benötigt. Wir empfehlen Ihnen daher, sich zunächst die Umsatzsteuer-Liste ausgeben zu lassen. Auf diesem Druck sind die in den bisherigen Steuerschlüsseln enthaltenen FiBu-Konten ersichtlich und können somit leichter gefiltert und kopiert werden.

Die Ausgabe des Drucks kann über nachfolgende Bereiche aufgerufen werden:

a) Ausgabe über das Register: ÜBERGEBEN/AUSWERTEN

  1. Wählen Sie Registerkarte: ÜBERGEBEN/AUSWERTEN
  2. DRUCKÜBERSICHT
  3. In der linken Navigation von "Daten ausgeben" wählen Sie: VERKAUF / EINKAUF (AUFTRAG) - PARAMETER - SONSTIGE - UMSATZSTEUER
  4. Wählen Sie: "(Umsatzsteuer - Liste)" - Über die Schaltfläche: DRUCKEN geben Sie die Liste aus. Über die Schaltfläche: BILDSCHIRM lassen Sie sich die Liste auf dem Computermonitor anzeigen


b) Eine weitere Möglichkeit diese Liste auszugeben besteht über den Bereich: DATEI - DRUCK

Wählen Sie Registerkarte: DATEI - DRUCKEN - DRUCKEN - PARAMETER - SONSTIGE - UMSATZSTEUER - (Umsatzsteuer - Liste)".

Image Modified


Über die Ausgabe der Umsatzsteuer-Liste erhalten Sie nun eine Übersicht der Umsatzsteuer nach Nummer. 


Notieren Sie sich die im Kontenplan benutzen Kontonummern. Zur späteren Vereinfachung empfehlen wir Ihnen, z. B. die neuen Konten jeweils vor/hinter die bisherigen Konten auf dem Druck zu notieren. Durch diese Vorarbeit wird die Suche nach den entsprechenden Konten auf dem Register: KONTENPLAN erleichtert.

Image Modified



Nach der Ausgabe der Umsatzsteuer-Liste wechseln Sie in den Bereich: VERKAUF - STAMMDATEN - KONTENPLAN. Suchen Sie sich nun das erste neu anzulegende Konto und kopieren Sie dieses Konto.

Image Modified


Durch diese Vorarbeit wird die Suche nach den entsprechenden Konten auf dem Register: KONTENPLAN erleichtert.

...

Speichern Sie im Anschluss die Hinterlegungen im neuen Steuerschlüssel mittels Schaltfläche: SPEICHERN & SCHLIESSEN


Datensatz-Anlage: EU-Mehrwertsteuer 0%

Legen Sie nun auch einen Umsatzsteuer-Datensatz für "EU Mehrwertsteuer 0%" an und befüllen Sie das Register: STEUERSATZ / VORGABEN sowie das Register: FIBU.

...