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Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016, das "Kassengesetz“, führte die Pflicht zur Ausgabe von Belegen zum 1. Januar 2020 ein. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden. Das Erstellen des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen. Hierfür ist eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) für die Kasse erforderlich.
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Im Juli 2020 haben sämtliche Bundesländer - bis auf Bremen - per Erlass die ursprüngliche Nichtbeanstandungsregel der Kassensicherungsverordnung bis zum 30.09.2020 auf den 31.3.2021 aufgeschoben. Die Bedingungen für die Nichtbeanstandung in diesen Bundesländern sind unter anderem:
Da die Handhabung Landessache ist, gibt es mitunter leichte Abwandlungen in der Vorgehensweise. Die meisten Bundesländer haben sich dazu entschieden, dass es ausreichend ist, einen Nachweis über die Beauftragung einer Einrichtung / Bestellung einer TSE der Verfahrensdokumentation beizufügen und auf Verlangen vorzulegen. Rheinland-Pfalz und Thüringen stellen einen Vordruck zur Fristverlängerung zur Verfügung. Bremen verlangt einen gesonderten Antrag auf Fristverlängerung. |
Welche Aufgabe hat eine TSE?
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