Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.

...

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016, das "Kassengesetz“, führte die Pflicht zur Ausgabe von Belegen zum 1. Januar 2020 ein. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden. Das Erstellen des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen. Hierfür ist eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) für die Kasse erforderlich.

Info
titleBeachten Sie:

Im Juli 2020 haben sämtliche Bundesländer - bis auf Bremen - per Erlass die ursprüngliche Nichtbeanstandungsregel der Kassensicherungsverordnung bis zum 30.09.2020 auf den 31.3.2021 aufgeschoben. Die Bedingungen für die Nichtbeanstandung in diesen Bundesländern sind unter anderem:

  1. Das Unternehmen muss die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis Stichtag nachweislich verbindlich bestellen bzw. in Auftrag geben.
  2. Der Einbau einer Cloud-basierten TSE ist vorgesehen und diese ist nachweislich noch nicht verfügbar. Die Nichtverfügbarkeit ist durch geeignete Dokumente nachzuweisen.

Da die Handhabung Landessache ist, gibt es mitunter leichte Abwandlungen in der Vorgehensweise. Die meisten Bundesländer haben sich dazu entschieden, dass es ausreichend ist, einen Nachweis über die Beauftragung einer Einrichtung / Bestellung einer TSE der Verfahrensdokumentation beizufügen und auf Verlangen vorzulegen. Rheinland-Pfalz und Thüringen stellen einen Vordruck zur Fristverlängerung zur Verfügung. Bremen verlangt einen gesonderten Antrag auf Fristverlängerung.

Welche Aufgabe hat eine TSE?

...