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  1. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens 6 Wochen unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an.
  2. Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung.
  3. Bei Firmenzahlern ist zu beachten, dass eine neue Abrechnungsvorgabe zu Beginn des Monats der Fehlzeit angelegt werden muss, in welcher der Arbeitnehmer als Selbstzahler geschlüsselt wird.
Info
titleInfo:

Diese Die Fehlzeit 1.9.5 darf nur innerhalb des Zeitraums 30.03.2020 bis 31.12.2020 ausgewählt werden.

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