Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.

Fehlzeit "1.8 berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)"

Mindestversion: 6325.

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

  1. In der Krankenversicherung / Pflegeversicherung / Arbeitslosenversicherung endet die Versicherungspflicht zum Vortag der Fehlzeit. 
  2. Bei rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Entschädigung, längstens sechs Wochen fort, sodass eine Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel erfolgt.
    1. Hinweis: Dazu setzen Sie in der neuen Abrechnungsvorgabe das Kennzeichen: PRIVATE KV.
  3. Bei rentenversicherungsfreien Beschäftigungen erfolgt eine Abmeldung zum Vortag der Fehlzeit.
  4. In der Unfallversicherung fällt kein Entgelt und auch keine UV-Stunden an.

Fehlzeit 1.9.1 "Entschädigungszahlung nach § 56 (1) S. 2 IfSG wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige

Mindestversion: 6325.

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

  1. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens 6 Wochen unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an.
  2. Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung.
  3. Es fällt kein UV-Entgelt und keine UV-Stunden an.

Fehlzeit "1.9.2 bezahlte Freistellung wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtigte"

...

Info
titleInfo:

Unterschied zu 1.9.2. ist, dass die Freistellung unbezahlt ist.

Note
titleBeachten Sie:

→ Die neuen Fehlzeiten 1.9.2, 1.9.3 und 1.9.4 stehen ab der Version Build 6313 zur Verfügung. 

→ Die neuen Fehlzeiten 1.8, 1.91 und 1.9.5 erfordern Build 6325. 

Fehlzeit 1.9.5 "Entschädigungszahlung nach § 56 (1a) IfSG für erwerbstätige Sorgeberechtigte wegen der erforderlichen Beaufsichtigung eines Kindes"

...

Bei der Fehlzeit ist das Folgende zu beachten:

  1. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens 6 Wochen unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an.
  2. Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung.
  3. Bei Firmenzahlern ist zu beachten, dass eine neue Abrechnungsvorgabe zu Beginn des Monats der Fehlzeit angelegt werden muss, in welcher der Arbeitnehmer als Selbstzahler geschlüsselt wird.
Info
titleInfo:

Der Anspruch auf die Fehlzeit 1.9.5 ist vom Gesetzgeber auf unbestimmte Zeit verlängert worden!

Ursprünglich war vom Gesetzgeber vorgesehen, dass der Anspruch auf diese Fehlzeit Diese Fehlzeit darf nur innerhalb des Zeitraums 30.03.2020 bis 31.12.2020 ausgewählt werdengewährt werden kann, später wurde diese Frist bis zum 31.03.2021 verlängert. Die Befristung zum 31.03.2021 wurde nun aufgehoben, da die Regelung an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag geknüpft wird. Da mit Wirkung zum 28. März 2020 der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses angenommen und aufgrund der damaligen Ausbreitung des neuen Coronavirus (Sars-CoV-2) in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt hat, gilt der Anspruch auf Fehlzeit 1.9.5. demnach solange die Feststellung einer epidemischen Lage besteht.


Warning
titleAchtung:

Welche Fehlzeit anzuwenden ist, muss mit der Gesundheitsbehörde, ggf. Krankenkasse, abgeklärt werden.