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Aufgrund des Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz):

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld werden entsprechend der Regelungen im Sozialversicherungsrecht bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden. Das Jahressteuergesetz hat diese Regelung verlängert, sodass auch die Lohnzahlungszeiträume bis 31.12.2021 steuerfrei gestellt werden.

Diese steuerfreien Zuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt und sind somit in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. 

Daher muss bei Beispiel 1 auch hier bei Steuerfrei = 100% gesetzt werden.

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