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Mit der Erfassung der Fehlzeit treffen Sie einen Teil der Voraussetzungen hinsichtlich der Erstattungsanträge (AAG).
Steuerung über Fehlzeitenschlüssel
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Unterliegt der Arbeitnehmer der Umlagepflicht nach U1 und ist für diesen Arbeitnehmer für einen Zeitraum die Fehlzeit 10.3 Entgeltzahlung nach U1 eingetragen, dann wird in den Vorgaben der Abrechnung im Abschnitt "Tage für Lohnfortzahlung" die Anzahl der Tage im Feld: "U1 Tage" ausgewiesen. Diese finden Sie im Bereich: PERSONAL - BRUTTOLOHNERFASSUNG UND LOHNKONTO - Schaltfläche: Erfassen der Abrechnung (Bruttolohnerfassung / Lohnkonto).
Der Erstattungsbetrag wird berechnet, wenn zusätzlich in der Lohnart, welche die Basis für die Berechnung des Erstattungsbetrages darstellt, die Option: "Berücksichtigung für Lohnfortzahlung" aktiviert ist.
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Info | ||
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Diese Einstellung finden Sie im Bereich: STAMMDATEN - LOHNARTEN steht im Lohnarten-Datensatz auf dem Register: "Weitere Kennzeichen" der Bereich: "Berücksichtigung für Lohnfortzahlung" zur Verfügung. Weitere Informationen zu dieser Option erhalten Sie in folgendem Hilfe-Artikel: Einstellungen xEinstellungen in den Lohnarten (Lohnfortzahlung / Erstattung). |
Die Erfassungsmaske zur Fehlzeit 10.3 ist folgendermaßen aufgebaut:
Kopf der Maske "Fehlzeiten-Datensatz neu erfassen"
Bereich | Wichtige Informationen | Bildhinweis |
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Von (Datum) ..... Bis (Datum) | Hier ist darauf zu achten, dass der Erstattungszeitraum zu hinterlegen ist. Dieser kann von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abweichend sein, wenn z. B.
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Art der Rückerstattung | Nach Auswahl der Fehlzeit wird das Auswahlfeld "Art der Rückerstattung" angezeigt: Mit dieser Auswahl definieren Sie, ob der Erstattungsbetrag an Sie überwiesen oder dem Beitragskonto gut geschrieben wird. | |
Register: "Arbeitsunfähigkeit"
Bereich / Kennzeichen | Wichtige Informationen | Bildhinweis / Beispiel | ||||||||||
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Bereich: MELDUNG | ||||||||||||
Ursache der AU | An dieser Stelle hinterlegen Sie, um welche Art der Arbeitsunfähigkeit es sich handelt:
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Kennzeichen: Am ersten Tag noch gearbeitet | Dieses Kennzeichen ist zu aktivieren, wenn der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet hat. | Beispiel: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.02. liegt dem Arbeitgeber vor. In der Fehlzeit ist der Zeitraum: 12.02. hinterlegt. Das Kennzeichen: "Am ersten AU-Tag noch gearbeitet" ist aktiviert und im Feld: "Letzter Arbeitstag vor AU" ist der 12.02 hinterlegt. Eine Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ist für diesen Tag ausgeschlossen. Im Beispiel erscheint folgender Programm-Hinweis.
(Bild zum Vergrößern bitte anklicken) | ||||||||||
Abtretung nach § 5 AAG | Dieses Kennzeichen ist zu aktivieren, wenn auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen ist. | |||||||||||
Letzter Arbeitstag vor AU | Hier hinterlegen Sie das Datum, an welchem der Mitarbeiter letztmalig vor der Erkrankung gearbeitet hat.
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Entgeltfortzahlung innerhalb der ersten 4-Wochen (einheitliches Arbeitsverhältnis)
| In den ersten vier Wochen des Beschäftigungsbeginn lässt sich in der Software eine U1-Erstattung für Saisonarbeiter oder bereits zuvor Beschäftigte erstellen. Dies ist über das spezielle Kennzeichen "Entgeltfortzahlung innerhalb der ersten 4-Wochen (einheitliches Arbeitsverhältnis)" in Fehlzeit 10.3 möglich, welches angezeigt wird, sofern die Fehlzeit innerhalb der ersten vier Wochen liegt.
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Bereich: EAU | ||||||||||||
Art der Bescheinigung (Auswahlfeld) | Wählen Sie über die Auswahl, ob eine Erstbescheinigung der Krankmeldung vorliegt oder dies bereits eine Folgemeldung ist:
| Weitere Informationen im Hilfe-Artikel: Erfassung Fehlzeit und Anfrage an Krankenkasse (eAU) | ||||||||||
AU-Grund (Auswahlfeld) | Für folgende Einträge darf eine eAU-Anfrage gestellt werden:
Folgende Einträge darf keine eAU-Abfrage erfolgen, weshalb für diese Einträge auch keine Anforderung einer eAU möglich ist:
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Weitere Informationen im Hilfe-Artikel: Erfassung Fehlzeit und Anfrage an Krankenkasse (eAU) | ||||||||||
Es ist eine aktuelle Meldung durch den Arbeitnehmer nach § 5 (1) EntgFG erfolgt | Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. |
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eAU wird nicht erwartet / sonstige Ausnahmegründe | Bei AU-Gründen, die keine Anforderung für eine eAU auslösen, ist das Häkchen "eAU wird nicht erwartet / sonstige Ausnahmegründe" fest gesetzt und kann nicht deaktiviert werden. Bei privat versicherten Arbeiternehmern ist ein eAU-Abruf nicht möglich Das entsprechende Kennzeichen, dass die eAU nicht erwartet wird, ist für privat Versicherte automatisch gesetzt Die Software blendet eine entsprechende Information für Sie ein, weshalb das Kennzeichen fest gesetzt ist. | Weitere Informationen im Hilfe-Artikel: Erfassung Fehlzeit und Anfrage an Krankenkasse (eAU) | ||||||||||
Attest liegt vor | Ist Ihr gesetzlich versicherter Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, so lässt sich eine elektronische Vorerkrankungsanfrage bei der Krankenkasse mit "Abgabegrund= 41" stellen. Die Rückmeldung der Krankenkasse erhalten Sie ebenfalls elektronisch. Für die Vorerkrankungsabfrage dürfen nur diejenigen Fehlzeiten berücksichtigt werden, für die auch ein Attest vorliegt. Beachten Sie:
| Weitere Informationen im Hilfe-Artikel: Erfassung Fehlzeit und Anfrage an Krankenkasse (eAU) |
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Note | ||
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Es ist darauf zu achten, dass in der betroffen Einzugsstelle der aktuell gültige Erstattungssatz für Beschäftigungsverbote abgerufen wurde (STAMMDATEN - EINZUGSSTELLEN - Einzugsstellen-Datensatz öffnen - UMLAGESÄTZE - Schaltfläche: BEITRAGSSÄTZE HOLEN). |
Fehlzeit 4.5 Mutterschutzfrist
Die gesetzliche Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und geht bis acht Wochen nach der Entbindung (Ausnahmen und Abweichungen möglich).
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Note | ||
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Wird über die Schaltfläche: "Aushilfsbeschäftigung" KEIN neues Beschäftigungsverhältnis angelegt und stattdessen über das bereits bestehende mit einer neuen Abrechnungsvorgabe mit der Personengruppe 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) eine Aushilfsbeschäftigung abgerechnet, wird durch die hinterlegte Fehlzeit 5.1 (Elternzeit) KEINE Kürzung der Sozialversicherungstage ausgelöst. |
Fehlzeit 5.1: Elternzeit (Anmeldung / Abmeldung Elternzeit / Unterbrechungsmeldung über Software)
Seit dem 1. Januar 2024 gibt es ein neues Meldeverfahren. Dies gilt für Elternzeiten ab dem Jahr 2024 beginnend. Als Arbeitgeber melden Sie den Krankenkassen, wie lange Mitarbeitende in Elternzeit gehen. Zuvor war dies so geregelt, dass die Krankenkassen aktiv den Arbeitgeber anschreiben mussten, um dies abzuklären und fehlende Angaben anzufragen. Die Regelung des Meldeverfahren zur Elternzeit sieht nun vor, dass Kassen prüfen, inwiefern die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse weiter besteht und wie hoch die Beiträge von freiwillig versicherten Mitarbeitenden ausfallen. Über die Software wird der Beginn und das Ende einer Elternzeit an die zuständige Krankenkasse gemeldet. Elternzeitmeldungen werden analog zu den SV-Meldungen beim Speichern des Mitarbeiters erstellt, wenn für diesen Mitarbeiter eine Fehlzeit "5.1 Elternzeit" erfasst wurde. Die Meldungen sind im Bereich SV-Meldungen einsehbar.
Hinweise zur Gesetzgebung:
- § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Externer Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__192.html)
- § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 u. 4a SGB IV (Externer Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28a.html)
- § 12 Abs. 6 DEÜV (Externer Link: https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/__12.html)
Überblick der Meldegründe
Die Auswahl "Elternzeit" erzeugt nachfolgende Meldungen.
17 | Anmeldung wegen Beginn einer Elternzeit | Mit dieser "Beginn-Meldung" wird nur der Beginn der Elternzeit gemeldet. |
Meldung 37: | |||||
37 | Abmeldung wegen Ende einer Elternzeit | Die Meldung wird fällig, wenn die Elternzeit tatsächlich beendet ist (mit der nächsten Entgeltabrechnung oder innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Elternzeit). | ||||||
52 | Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit | Wenn der Vater die Elternzeit in Anspruch nimmt und aus diesem Grund seine Beschäftigung unterbricht, ist eine Meldung mit Abgabegrund 52 zu erstatten. | ||||||
Meldegründe bei Sonderfall: Krankenkassenwechsel bei Elternzeit | ||||||||
11 | Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel | Wird die Krankenkasse gewechselt, wird zu Beginn der Elternzeit die Meldung "17" erzeugt und mit Beginn des Krankenkassenwechsels noch einmal die "17" erzeugt, damit auch die neue Krankenkasse die Meldung hat. Die bisherige Krankenkasse erhält Meldung "31". Nach Ende der Elternzeit kommt die Meldung "37" nur an die neue Krankenkasse. | ||||||
31 | Abmeldung wg. Krankenkassenwechsel |
Info | ||
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Die Meldungen werden beim Monatsabschluss erzeugt. Die Meldung kann auch durch Öffnen der Mitarbeiter-Stammdaten anschließenden Speichern erzeugt werden. Der Versand erfolgt über die SV-Meldungen: Nach Beendigung des Assistenten erhalten Sie weitere Informationen in der Zusammenfassung. |
Einsicht in erstellte Meldungen in Mitarbeiter-Stammdaten: Zu meldende Daten - SV-Meldungen
In den Mitarbeiter-Stammdaten finden Sie diese auf dem Register: LOHN-ABRECHUNGSDATEN - (linke Navigation) - ZU MELDENDE DATEN - SV-MELDUNGEN.
Note | ||
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Diese Regelungen gelten auch bei geringfügig Beschäftigten. |
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