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Partnerschaftsvertrag nach Brexit: Die Einigung zum zukünftigen Verhältnis- Die Inhalte des Partnerschaftsvertrags (1449 Seiten) können zum 01.01.2021 vorläufig angewendet werden, da die Zustimmung des europäischen Parlaments noch aussteht. Der Partnerschaftsvertrag sagt aus, dass ein Freihandelsabkommen existiert, d.h. es werden weder Zölle noch Quoten erhoben und somit existieren keine Handelshemmnisse
- Die genauen Bestimmungen im Einzelnen und wichtige Hinweise mit Links, sind nachzulesen beim Auswärtigem Amt: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/europa/Brexit/-/2404094 (Externer Link)
- Ebenso finden Sie beim Bundesfinanzministerium detaillierte Infos bezüglich Finanzmarkt, Steuern und Zoll: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/Brexit/2020-12-28-brexit-die-einigung-ist-da.html (Externer Link)
- Die Europäische Union hat zudem eine deutschsprachige Checkliste für Unternehmen bereitgestellt: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/brexit_files/info_site/na0220590den_002.pdf (Externer Link)
- Zu sozialer Sicherheit finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales - in den dortigen FAQ - weitere Infos: https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziales-Europa-und-Internationales/Europa/Brexit/Fragen-und-Antworten/faq-artikel.html (Externer Link)
- Es existiert Bestandsschutz für Personen, die am Ende der Übergangsfrist in UK leben und arbeiten. Wie die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aussehen werden, ist derzeit Gegenstand von Verhandlungen. Von dem Verhandlungsergebnis hängt ab, wie zum Beispiel die Sozialrechtskoordinierung für Personen, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen, künftig aussehen wird: https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziales-Europa-und-Internationales/Europa/Brexit/Fragen-und-Antworten/faq-artikel.html (Externer Link, Stand: 05.01.2021)
Tip |
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| Diese Seiten der zuständigen Behörden werden regelmäßig aktualisiert. Beobachten Sie deshalb die aktuelle Entwicklung diesbezüglich. |
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Sonderstatus NordirlandMit dem Austrittsabkommens gilt für Nordirland ein Sonderstatus auch über den 31.12.2020 hinaus: Es existiert im Fall Nordirland ein Unterschied zwischen: - Lieferungen: Werden weiterhin wie "EU-Ausland" gehandhabt, gekennzeichnet mit einer USt-ID-Nummer und Präfix "XI"
- Sonstige Leistungen nach Paragraph 3a Abs. 2 UStG. sind ab 01.01.2021 nicht mehr als EU-Ausland zu handhaben und besitzen deshalb keine USt-ID
Quelle: BMF-Schreiben vom 10.12.2020 (Externer Link - hier auch weitere Informationen).
Nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreiches gilt ab dem 01.01.2021 das Folgende: - Im Warenverkehr mit Großbritannien (Vereinigtes Königreich ohne Nordirland) sind Zollanmeldungen abzugeben. Hierbei ist weiterhin der Ländercode „GB“ (Vereinigtes Königreich) zu verwenden
- Der Warenverkehr mit dem Teilgebiet Nordirland
- ist zur Intrahandelsstatistik zu melden
- Bei der Angabe des Ursprungslandes ist der Länder-Code „XI“ in Bezug auf den Versendungs- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat sowie der Code „GB“ zu verwenden.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Änderungen im Länderverzeichnis für Außenhandelsstatistik (Externer Link - hier auch weitere Informationen). |
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ISO-Bezeichung: Vergeben Sie hier das Kürzel "XI".
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Register: INFO
In diesem Register müssen für "Nordirland" die folgenden Kennzeichen deaktiviert sein:
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Speichern Sie im Anschluss Ihre Angaben in der Länderdatenbank.
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- EU-Mitglied-Kennzeichen deaktiviert
- A1 Mitglied-Kennzeichen deaktiviert
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Speichern Sie anschließend Ihre Angaben.
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- Arbeitnehmer, die bereits vor 31.12.2020 in GB UK tätig sind und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, gelten die bisherigen Regelungen weiter
- Bei Entsendungen, die bis zum 31.12.2020 beginnen, kann die A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate ausgestellt werden
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Kopieren Sie den Eintrag für das Vereinigte Königreich über die Schaltfläche: NEU - Untereintrag: KOPIEREN, um einen Eintrag für Nordirland anzulegen.
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In der Erfassungsmaske ändern Sie die Lieferanschrift auf den zuvor angelegten Eintrag: "Nordirland". Die Kategorie muss hier auf "3 Ausland-EU" stehen. Vergeben Sie auch eine Bezeichnung, z. B.: "Nordirland (Sonderstatus: Lieferungen wie EU)".
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Speichern Sie und schließen Sie die Angaben.
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Öffnen Sie nun den Eintrag: "Ausland EU (Vereinigtes Königreich)".
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- In der Erfassungsmaske ändern Sie die "Vorgabe für Umsatzsteuerkategorie" auf "2 Ausland"
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- Sollte in der Bezeichnung:
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- "Ausland EU (Vereinigtes Königreich)"
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- ändern Sie den Eintrag auf z. B. : "Ausland (Vereinigtes Königreich)"
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Hinsichtlich der Steuerkategorie müssen auch bestehende Adressen und Vorgänge auf diese beiden Einträge in der Länderdatenbank aufgeteilt werden.
Note |
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Je nachdem welche Art von Leistung vorliegt, ist für einen Adressdatensatz / Vorgang in mit Lieferadresse "Nordirland" entweder - "Nordirland" oder
- "Vereinigtes Königreich"
als Eintrag zu wählen! |
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Nach dem Ändern der Länderangabe in der Lieferanschrift der Adresse erfolgt eine Abfrage zur Umsatzsteuerkategorie.
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