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Hier liegt nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor, so dass die Lohnart für den Zuschuss nur steuerpflichtig ist: 


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titleAchtung:

Aufgrund des Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz):

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden entsprechend der Regelungen im Sozialversicherungsrecht bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.

Daher muss bei Beispiel 1 auch hier bei Steuerfrei = 100% gesetzt werden.

Beispiel 2: Zuschuss überschreitet in Summe mit dem auszuzahlenden KUG das fiktive Arbeitsentgelt (= Zuschuss KUG >80 %)

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