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Für "Mehrzweck-Gutscheine" hat sich nicht viel geändert, hier wird weiterhin beim Verkauf die Mehrwertsteuer nicht berechnet.

Bei "Einzweck„Einzweck-GutscheinenGutschein" hingegen wird der eigentliche Umsatz als Umsatzsteuer-pflichtige Einnahme eingetragen. Zusätzlich wird der Wert des Gutscheins als „negative“ Einnahme ebenfalls Umsatzsteuer-pflichtig eingetragen. Die positive Einnahme und negative Ausgabe gleichen sich somit ausdie Mehrwertsteuer sofort beim Kauf des Gutscheins fällig. Der Dienstleistungs-Erbringung und die Dienstleistung an sich, stehen beim "Einzweck-Gutschein" bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins fest.

Ausstellen eines Mehrzweck-Gutscheins

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