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Zum 01.01.2021 sind in der Länderdatenbank von microtech büro+ manuell Änderungen vorzunehmen, die aufgrund des Brexit notwendig werden. In diesem Artikel beschreiben wir:

  • Die Anlage des neuen Ländercodes für Nordirland in der Länderdatenbank von microtech büro+
  • Die Modifikation des Eintrags für das Vereinigte Königreich in der Länderdatenbank von microtech büro+
  • Besonderheiten in der Finanzbuchhaltung
  • Besonderheiten im Bereich Lohn


Info
titleInfo:

Nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreiches gilt ab dem 01.01.2021 das Folgende:

  • Im Warenverkehr mit Großbritannien (Vereinigtes Königreich ohne Nordirland) sind Zollanmeldungen abzugeben. Hierbei ist weiterhin der Ländercode „GB“ (Vereinigtes Königreich) zu verwenden
  • Der Warenverkehr mit dem Teilgebiet Nordirland 
    • ist zur Intrahandelsstatistik zu melden
    • Bei der Angabe des Ursprungslandes ist der Länder-Code „XI“ in Bezug auf den Versendungs- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat sowie der Code „GB“ zu verwenden.  

Quelle: Statistisches Bundesamt, Änderungen im Länderverzeichnis für Außenhandelsstatistik (Externer Link).

...

Speichern Sie anschließend Ihre Angaben.

3. Besonderheiten in der Finanzbuchhaltung

Aufgrund des Brexit wird Großbritannien zum Drittland*

Das bedeutet u. a.:

  • Es ist keine USt-ID-Nummer mehr notwendig
  • Es ist keine Abgabe der Umsätze in ZM-Meldungen mehr notwendig
  • Zölle und weitere Abgaben sind zu beachten!
Info
titleInfo:

*Eventuelles Handelsabkommen ist zu beachten!

Informationsstand 09.12.2020.

4. Besonderheiten im Bereich Lohn

A1-Bescheinigung

Entsendet ein deutsches Unternehmen Beschäftigte in das Vereinigte Königreich, ist das Folgende zu beachten (Stand 25.11.2020)

  • Arbeitnehmer, die bereits vor 31.12.2020 in GB tätig sind und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, gelten die bisherigen Regelungen weiter
  • Bei Entsendungen, die bis zum 31.12.2020 beginnen, kann die A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate ausgestellt werden 
  • Entsendungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen, werden nicht vom Austrittsabkommen erfasst und die bisherigen Regelungen gelten nicht, so dass keine A1-Bescheinigung ausgestellt werden kann
Note
titleBeachten Sie:

Ob unter Umständen eine Ausstrahlung nach deutschem Recht möglich ist, muss mit der zuständigen Krankenkasse geprüft werden!