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Für das Hinterlegen von Information ist es laut DSGVO (Artikel 6, Nr. 1a) notwendig, eine Einverständniserklärung jeder betroffenen Person einzuholen, um die personenbezogenen Daten verarbeiten zu dürfen.  Für die entsprechende Einstellung steht unter STAMMDATEN – ADRESSEN das Register: "Datenschutz" zur Verfügung.

Weiterführende Informationen finden Sie in de

Die Prüfung der Datenschutz-Bestimmung ist für jeden einzelnen Ansprechpartner vorzunehmen.