Die Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung verpflichtet Einzelhändler, ihre Waren mit dem Grundpreis auszuzeichnen.
Auszeichnen muss derjenige, der Waren an den Endverbraucher gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise abgibt. Betroffen sind also nicht nur typische Einzelhändler, sondern alle Unternehmer, die an Verbraucher verkaufen.

Der Grundpreis ist für Deutschland in § 2 der Preisangabenverordnung geregelt.

Info

Weitere Informationen zur Grundpreisberechung finden Sie in büroim Kapitel: Grundpreisberechnung

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