Die Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung verpflichtet Einzelhändler, ihre Waren mit dem Grundpreis auszuzeichnen.
Auszeichnen muss derjenige, der Waren an den Endverbraucher gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise abgibt. Betroffen sind also nicht nur typische Einzelhändler, sondern alle Unternehmer, die an Verbraucher verkaufen.

Info:

Der Grundpreis ist für Deutschland in § 2 der Preisangabenverordnung (externer Link) geregelt. In § 5 der Preisangabenverordnung (externer Link) finden sich Hinweise zur Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises.

Was ist der Grundpreis?

Der Grundpreis sagt aus, wie teuer ein Lebensmittel bezogen auf eine bestimmte Menge (meist 1 Kilogramm oder 1 Liter) ist.
Er ist zusätzlich zum Gesamtpreis meist am Verkaufsregal ausgezeichnet. Für den Verbraucher wird der Preisvergleich so wesentlich einfacher - insbesondere bei Verpackungen mit unterschiedlicher Füllmenge.

Anwendungsfall

Verkauft man Waren in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen, oder Waren als Verkaufseinheit ohne Umhüllung, ist der Grundpreis immer anzugeben.

Bei Stoffen, die nach Fläche verkauft werden, ist der Grundpreis in Quadratmeter anzugeben.

Waren, die nicht nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge angeboten werden, also z.B. nach Stück oder Paar angeboten werden, unterfallen grundsätzlich nicht der Grundpreisangabe (z.B. ein Paar Kabelbinder, eine Halskette).

Der Grundpreis ist entweder pro kg, pro l, pro m, pro m2 bzw. pro m3 anzugeben.

  • Bei fester Ware nach Länge: Grundpreis 9,99 €/m
  • Bei fester Ware nach Gewicht: Grundpreis 9,99 € pro kg
  • Bei fester Ware nach Fläche: Grundpreis 9,99 €/m²
  • Bei flüssiger Ware nach Volumen: Grundpreis 9,99 €/L

Die Grundpreis-Einstellungen nehmen Sie bitte im Bereich Parameter (Artikel) vor.

In den Artikel-Stammdaten wird die Erfassung des Grundpreises auf dem Register: "Steuer / Einheit / Kennzeichen" im Bereich "Einheit & Gewicht" erfasst: Artikelerfassung - Register: "Steuer / Einheit / Kennzeichen" - Einheit & Gewicht.

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