GKV-Monatsmeldungen seit 01.01.2015
Aufgrund der gesetzlichen Regelung sind GKV-Monatsmeldungen nur noch für Arbeitnehmer mit Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze und mit neuer Aufforderung der Einzugsstelle / Krankenkasse ab 01.01.2015 zu übermitteln. Daraus ergibt sich:
- Bei Mehrfachbeschäftigungen werden GKV-Monatsmeldungen NICHT mehr automatisch generiert.
- Die Eingabe des regelmäßigen Jahresentgelts in den "Vorgaben" der Bruttolohnerfassung ist nicht mehr notwendig.
GKV-Monatsmeldungen bis 31.12.2014
Ab dem Meldezeitraum 01.01.2012 ist der Arbeitgeber verpflichtet beim Tatbestand der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern eine monatliche GKV-Monatsmeldung abzugeben. Dies resultiert aus den melderechtlichen Vorschriften für den Arbeitgeber nach § 28a Abs.1 Nr. 10 SGB IV, welche zum 01. Januar 2012 ergänzt wurden. Die Meldungen sind durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung monatlich an die zuständige Einzugsstelle zu melden. Diese Meldungen enthalten unter anderem Angaben zum monatlichen Entgelt, zu geleisteten Einmalzahlungen und zu Sozialversicherungstagen.
GKV-Monatsmeldungen sind durch den Arbeitgeber abzugeben:
- wenn der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist
- für unständig Beschäftigte
- wenn der Beschäftigte weitere Einnahmen erzielt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig sind
NICHT zu melden sind:
- Geringfügig Beschäftigte
- ausschließlich in der UV Versicherte
- Arbeitnehmer, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind
Mitteilungen der Einzugsstelle
Die Einzugsstelle übermittelt durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung dem Arbeitgeber nach § 28h Abs. 2a SGB IV u.a. folgende Informationen:
- ab welchem Zeitpunkt und mit welchem Verfahren die Beitragsbemessung anzuwenden ist
- Mehrfachbeschäftigung
- den Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen des Mitglieds