GKV-Monatsmeldungen ab 01.01.2015 

Aufgrund der gesetzlichen Regelung sind GKV-Monatsmeldungen nur noch für Arbeitnehmer mit Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze und mit neuer Aufforderung der Einzugsstelle / Krankenkasse ab 01.01.2015 zu übermitteln. Daraus ergibt sich:

GKV-Monatsmeldungen bis 31.12.2014 

Ab dem Meldezeitraum 01.01.2012 ist der Arbeitgeber verpflichtet beim Tatbestand der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern eine monatliche GKV-Monatsmeldung abzugeben. Dies resultiert aus den melderechtlichen Vorschriften für den Arbeitgeber nach § 28a Abs.1 Nr. 10 SGB IV, welche zum 01. Januar 2012 ergänzt wurden. Die Meldungen sind durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung monatlich an die zuständige Einzugsstelle zu melden. Diese Meldungen enthalten unter anderem Angaben zum monatlichen Entgelt, zu geleisteten Einmalzahlungen und zu Sozialversicherungstagen. 

GKV-Monatsmeldungen sind durch den Arbeitgeber abzugeben: 

NICHT zu melden sind:

Mitteilungen der Einzugsstelle 

Die Einzugsstelle übermittelt durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung dem Arbeitgeber nach § 28h Abs. 2a SGB IV u.a. folgende Informationen: